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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §28 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/08/0081 E 13. Juni 1989 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Bestellung eines Bevollmächtigten nach § 28 Abs 1 AZG müssen nicht die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs 4 VStG (zB die nachweisliche Zustimmung des Beauftragten) eingehalten werden und besteht demnach keine Identität zwischen dem verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG und dem Bevollmächtigten nach § 28 Abs 1 AZG, durch den demgemäß iSd § 9 Abs 1 VStG insofern anderes bestimmt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080095.X02Im RIS seit
03.05.2001