RS Vwgh 1989/9/19 88/08/0095

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0081 E 13. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Bestellung eines Bevollmächtigten nach § 28 Abs 1 AZG müssen nicht die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs 4 VStG (zB die nachweisliche Zustimmung des Beauftragten) eingehalten werden und besteht demnach keine Identität zwischen dem verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG und dem Bevollmächtigten nach § 28 Abs 1 AZG, durch den demgemäß iSd § 9 Abs 1 VStG insofern anderes bestimmt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080095.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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