RS Vwgh 1990/6/18 90/19/0110

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AZG §28 Abs1;
AZG §7 Abs1;
AZG §9;

Rechtssatz

Die bloß allgemeine Behauptung des Arbeitgebers, daß es Fälle gäbe, in welchen die Dienstnehmer schon lange vor dem Arbeitsbeginn an der Arbeitsstätte einträfen bzw erst längere Zeit nach dem Arbeitsende die Arbeitsstätte verließen und daß schließlich auch Pausen gemacht wurden, die nicht in die Arbeitszeit einzurechnen seien, kann nicht als taugliche, durch Beweise überprüfbare Bestreitung der von der Behörde festgestellten Arbeitszeiten der Dienstnehmer an den inkriminierten Tagen angesehen werden. In den vorliegenden Fällen wurden vom Arbeitgeber keine Angaben über das tatsächliche zeitliche Ausmaß der von den Dienstnehmern verrichteten Arbeit gemacht, geschweige denn Beweise dafür angeboten, obwohl die tatsächlichen Arbeitszeiten der Dienstnehmer schon aufgrund der Lohnverrechnungsunterlagen bekannt gewesen hätten sein müssen. Dieses Verhalten des Arbeitgebers läßt jede Mitwirkung an der Wahrheitsfindung vermissen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190110.X02

Im RIS seit

18.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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