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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AZG §12 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0410 90/19/0415 90/19/0417 90/19/0419 90/19/0421 90/19/0422 90/19/0423 90/19/0425 90/19/0426 90/19/0434Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr,. Iro und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerden der N gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Mai 1990, Zlen. Ge - 42.755/4 - 1990/Pan/Lb, Ge - 42.760/4 - 1990/Pan/Lb,
Ge - 42.765/4 -1990/Pan/Lb, Ge - 42.767/4 - 1990/Pan/Lb,
Ge - 42.773/4 -1990/Pan/Lb, Ge - 42.771/4 - 1990/Pan/Lb,
Ge - 42.759/4 -1990/Pan/Lb, Ge - 42.823/4 - 1990/Pan/Lb,
Ge - 42.774/4 -1990/Pan/Lb, Ge - 42.827/4 - 1990/Pan/Lb, Ge - 42.829/4 -1990/Pan/Lb, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden in Ansehung der Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach "§ 16 AZG" und "§ 12 Abs. 1 AZG" wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in Ansehung der Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach "§ 14 Abs. 2 AZG" wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von je S 10.530,--, insgesamt daher S 115.830,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S Güterbeförderungsges.m.b.H." mit dem Sitz in B, zugelassen, daß in ihrem Transportunternehmen beschäftigte, namentlich bezeichnete Lenker zu näher bestimmten Zeiten 1. zu Arbeitsleistungen herangezogen worden seien, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern 12 Stunden = nach kollektivvertraglicher Vereinbarung 14 Stunden - nicht übersteigen dürfe; 2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen herangezogen worden seien, obwohl die gesamte Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten 8 Stunden nicht überschreiten dürfe; 3. nach Beendigung der Tagesarbeitszeit bestimmte Ruhezeiten gewährt bekommen hätten, obwohl den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden - nach kollektivvertraglicher Vereinbarung 10 Stunden - zu gewähren sei. Sie habe dadurch "1. § 16 AZG, 2. § 14 Abs. 2 AZG,
3. § 12 Abs. 1 AZG, alle i.V.m. § 28 Abs. 1 AZG und § 9 Abs. 2 VStG 1950" verletzt. Gemäß § 28 Abs. 1 AZG wurden über sie je Dienstnehmer und Delikt zu 1. und 2. Geldstrafen von
S 6.000,-(Ersatzfreiheitsstrafen je 144 Stunden) und zu 3.
S 3.000,-(Ersatzfreiheitsstrafen 72 Stunden) verhängt.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete Gegenschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und darüber erwogen:
Zufolge der Gleichartigkeit des jeweiligen maßgeblichen Sachverhaltes - abgesehen von der Höhe der für die Übertretungen nach "§ 12 Abs. 1 AZG" verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen - und des Beschwerdevorbringens mit dem die entsprechenden Delikte betreffenden Teil des dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 90/19/0413, zugrunde liegenden Beschwerdefalles genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen. Aus den dort dargelegten Gründen waren die angefochtenen Bescheide in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang teils gemäß S 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und teils gemäß §42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c leg. cit. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; im übrigen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 19. November 1990
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190407.X00Im RIS seit
24.10.2001