RS Vwgh 1989/6/13 88/08/0150

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §12;
AZG §14;
AZG §16;
AZG §28 Abs1;
KJBG 1948 §30;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0091 E 21. November 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Normadressat der Bestimmungen des KJBG ist - ebenso wie dies etwa auch für die Bestimmungen des AZG gilt - nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern dessen Arbeitgeber. Ein Zuwiderhandeln gegen Arbeitszeitvorschriften durch den Arbeitgeber liegt dem objektiven Tatbestand nach immer dann vor, wenn ein in dessen Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt. Die Zuwiderhandlung besteht in der Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers unter Verletzung einer Arbeitszeitvorschrift (Hinweis E 11.10.1983, 1181/80 und 6.12.1983, 2999/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080150.X01

Im RIS seit

13.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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