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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AZG §28 Abs1;Betreff
N gegen Landeshauptmann von Niederösterreich vom 17. März 1989, Zl. VII/1-V-1085/10/1-88, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes.
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 des Arbeitszeitgesetzes bestraft, weil er am 28. Februar 1987 als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D-AG mit dem Sitz in X in der Filiale in Wien 10, Y-Straße n, im Zusammenhang mit Inventurarbeiten 21 namentlich angeführte Arbeitnehmer zu mehr als 10 Stunden täglicher Arbeitszeit herangezogen habe. In der Begründung stützte die belangte Behörde die Feststellung des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten objektiven Tatbestandes - ausschließlich - auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates für den zweiten Aufsichtsbezirk.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Mit Beschluß vom 26. September 1989, B 377-380/89 und Folgezahlen, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß er im Verwaltungsstrafverfahren die ihm angelasteten Arbeitszeitüberschreitungen bestritten und dazu vorgebracht habe, daß die in den (der Anzeige des Arbeitsinspektorates zugrunde liegenden) Aufzeichnungen der Arbeitszeiten für die Woche vom 21. bis 28. Februar 1987 aufscheinenden Überstunden nicht - wie von der belangten Behörde offenbar angenommen - ausschließlich den 28. Februar 1987, sondern die gesamte Woche betroffen hätten. Aus der Aussage des als Zeugen vernommenen Filialleiters sei zu entnehmen, daß er am 28. Februar 1987 als erster in die Filiale gekommen sei, diese als letzter verlassen habe und etwas mehr als 12 Stunden anwesend gewesen sei. Damit stehe die Annahme der belangten Behörde, daß mehrere Mitarbeiter am genannten Tag bis zu 15 Stunden beschäftigt gewesen seien, in Widerspruch. Die belangte Behörde hat es ohne jegliche Begründung unterlassen, sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen. Sie hat auch die vom Beschwerdeführer in der Berufung zur Aufklärung der Diskrepanzen beantragte ergänzende Vernehmung des Filialleiters nicht durchgeführt, ohne dafür eine Begründung anzugeben. Durch diese Vorgangsweise hat sie Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde erübrigte sich.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Stempelgebühren konnten nur im erforderlichen Ausmaß zugesprochen werden, wobei die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu entrichtenden Stempelgebühren nicht zu berücksichtigen waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190082.X00Im RIS seit
02.07.1990