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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §16 Abs4;Rechtssatz
Ein Zuwiderhandeln gegen Arbeitszeitvorschriften durch den Arbeitgeber (den Bevollmächtigten) in strafrechtlicher Hinsicht - dem objektiven Tatbestand nach - liegt immer dann vor, wenn ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt. Die Zuwiderhandlung besteht in der Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers unter Verletzung einer Arbeitszeitvorschrift (hier: § 16 Abs 4 AZG). Nur dieser objektive Tatbestand ist zu umschreiben, nicht jedoch die subjektive Tatseite, also, dass die im § 28 Abs 1 AZG genannte Person ein Verschulden an der Übertretung der Arbeitszeitvorschrift trifft, und die näheren Umstände dieses Verschuldens (Hinweis E 21.11.1984, 82/11/0091).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080131.X03Im RIS seit
27.09.1988Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010