TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/19 90/19/0428

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Veröffentlicht am 19.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §12 Abs1;
AZG §14 Abs2;
AZG §16;
AZG §28 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0433

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde der N. gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Mai 1990, Zlen. Ge-42.825/4-1990/Pan/Lb, und Ge-42.828/4-1990/Pan/Lb, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden in Ansehung der Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach "§ 12 Abs. 1 AZG" wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in Ansehung der Straf- und Kostenaussprüche wegen der übrigen der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von je S 10.530,--, insgesamt daher S 21.060,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S. Güterbeförderungsges.m.b.H." mit dem Sitz in B., zugelassen, daß in ihrem Transportunternehmen beschäftigte namentlich bezeichnete Lenker zu näher bestimmten Zeiten 1.) zu Arbeitsleistungen herangezogen worden seien, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern lediglich bis zu 17 Stunden betragen dürfe, wenn sich zwei Lenker im Fahrzeug befänden; 2.) zum Lenken von Kraftfahrzeugen herangezogen worden seien, obwohl die gesamte Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten 8 Stunden nicht überschreiten dürfe; 3.) nach Beendigung der Tagesarbeitszeit bestimmte Ruhezeiten gewährt bekommen hätten, obwohl den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden - nach kollektivvertraglicher Vereinbarung 10 Stunden - zu gewähren sei. Sie habe dadurch "1.) § 16 AZG, 2.) 5 14 Abs. 2 AZG, 3.) § 12 Abs. 1 AZG, alle i.V.m. § 28 Abs. 1 AZG und § 9 Abs. 2 VStG 1950" verletzt. Gemäß S 28 Abs. 1 AZG wurden über sie Geldstrafen von je S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 144 Stunden) verhängt.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsstrafverfahren vor und erstattete Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

Die vorliegenden Beschwerdefälle sind hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes und des Beschwerdevorbringens in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach "§ 16 AZG" mit dem das entsprechende Delikt betreffenden Teil des dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 90/19/0429, zugrundeliegenden Beschwerdefalles und in Ansehung der übrigen Verwaltungsübertretungen mit dem die entsprechenden Delikte betreffenden Teil des dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 90/19/0413, zugrundeliegenden Beschwerdefalles gleichgelagert. Es genügt somit, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse zu verweisen.

Aus den dort dargelegten Gründen waren die angefochtenen Bescheide daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang teils gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und teils gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c leg. cit. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; im übrigen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

W i e n , am 19. November 1990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190428.X00

Im RIS seit

29.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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