Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Dresdner Straße vom 6. April 2005, mit welchem dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab 10. Oktober 2003 weiter gewährt wurde, abgewiesen. In der Begründung: gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder und stellte folgenden Sachverhalt fest: "Sie meldeten dem Arbeitsmarktservice am 23.6.2003 telefonisch... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Beschwerdeführer ab 7. März 2005 an Stelle von Arbeitslosengeld Notstandshilfe gebühre. In der Begründung: führte die belangte Behörde aus, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) habe dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab 7. März 2005 zuerkannt, da er bis 4. Februar 2005 in Anstaltspflege gewesen sei und sic... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §17 Abs1 idF 2004/I/077;AlVG 1977 §46 Abs5 idF 2004/I/077;
Rechtssatz: § 46 Abs. 5 letzter Satz AlVG sieht im Fall der persönlich Wiedermeldung eine "Maßgabe" hinsichtlich der Rechtsfolge des § 17 Abs. 1 letzter Satz AlVG (Gebühren der Leistung erst ab dem Tag der persönlichen Wiedermeldung) vor, nämlich, dass das Arbeitsloseng... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §46 Abs5 idF 2004/I/077;
Rechtssatz: § 46 Abs. 5 AlVG enthält im ersten Satz die Wendung "persönlich geltend zu machen" und im zweiten Satz den Begriff der "persönlichen Wiedermeldung". Aus dem dritten Satz der genannten
Norm: , die sich zumindest auf den - im vorliegenden Beschwerdeverfahren maßgeblichen - zweitgenannten Fall b... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §17 Abs1 idF 1995/297;AlVG 1977 §46 Abs5;
Rechtssatz: Der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum bemisst sich nach der Dauer jenes Sachverhaltes, welcher den Leistungsbezug unterbrochen oder zum Ruhen gebracht hat. Der Zeitraum bis zur persönlichen Wiedermeldung bzw. Geltendmachung ist in den Unterbrechungszeitraum nicht einzurech... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, mit dem dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe als Pensionsvorschuss erst ab dem 22. November 2004 gewährt wurde, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung: stellte die belangte Behörde die Rechtslage dar und führte aus, die erstinstanzliche Behörde habe die Zuerkennung der Notstandshilfe als Pensi... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §46 Abs5;AlVG 1977 §6 Abs1 Z3;
Rechtssatz: § 46 Abs. 5 AlVG gilt auch für Bevorschussungen von Leistungen aus der Pensionsversicherung (vgl. § 6 Abs. 1 Z. 3 AlVG), weshalb der Arbeitslose nach dem Ende des Ruhenszeitraumes, der dem Arbeitsmarktservice nach den Feststellungen im Vorhinein nicht bekannt gewesen ist, den Anspruch ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und § 58 in Verbindung mit §§ 44 und 46 AlVG (erst) ab dem 23. Juli 2001 gebühre. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer vom 26. Oktober 2000 bis 13. Mai 2001 im Notstandshilfebezug gestanden und zuletzt vom 16. Mai 2001 bis 4. Jul... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §17 Abs1;AlVG 1977 §46 Abs1;AlVG 1977 §46 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/08/0116 E 9. Februar 1993 RS 3 Stammrechtssatz Das Arbeitslosengeld gebührt im zweiten Fall des § 46 Abs 5 AlVG, in dem für die Geltendmachung des bereits einmal geltend gemachten, aber unterbrochenen oder ruhenden Anspruches die "persönliche Wi... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte unter Verwendung des bundeseinheitlich aufgelegten Formulares am 1. Dezember 1999 die Gewährung von Arbeitslosengeld bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, Berufliche Rehabilitation Wien. Diese regionale Geschäftsstelle setzte den Termin für die Rückgabe des Antragsformulars mit 13. Dezember 1999 fest und bestimmte den Ort der Rückgabe mit "1090 Wien, Währinger Gürtel 104/2. Stock, Zi. 2016" (offenbar Arbeitsmarktservice Versic... mehr lesen...
Aus der Aktenlage ergibt sich Folgendes: Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 1. April 1996 ist für die Beschwerdeführerin für die Verwaltung von Einkommen und Vermögen, den Abschluss von Rechtsgeschäften und für die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten eine (neue) Sachwalterin bestellt worden. Im Bezug von Notstandshilfe stehend erkrankte die Beschwerdeführerin am 7. Jänner 1998 und erhielt vom 10. Jänner bis 2. Februar 1998 Krankengeld. Nachdem die reg... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §46 Abs5 idF 1995/297;AlVG 1977 §58;
Rechtssatz: Auch nach der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung BGBl Nr 1995/297 betreffend § 46 Abs 5 AlVG genügt bei einem Unterbrechungs- bzw Ruhenszeitraum von weniger als 62 Tagen für die neuerliche Geltendmachung eines bereits geltend gemachten Anspruchs die persönliche Wiedermeldung... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin stand zunächst auf Grund eines Antrages vom 27. Dezember 1999 im Bezug von Notstandshilfe. In der Zeit vom 2. Februar 2000 bis 9. Februar 2000 bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld. Aus einem auf EDV-Basis erstellten Vermerk der erstinstanzlichen Behörde vom 10. April 2000 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag bei der erstinstanzlichen Behörde erschienen sei. Sie sei am 9. Februar 2000 gesundgeschrieben worden und am 10. Februar 2000 ins Ausl... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin beantragte ab 17. Dezember 1996 mit dem bundeseinheitlich aufgelegten Formblatt Notstandshilfe als Pensionsvorschuss. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz (Zweigstelle Traun) vom 3. Jänner 1997 wurde diesem Antrag gemäß § 33 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 34 Abs. 4 AlVG, wonach u.a. ein Befreiungsscheininhaber zum Bezug der Notstandshilfe zugelassen werde, mangels Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis keine Folg... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §46 Abs5;
Rechtssatz: Die Zuerkennung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss hätte vorausgesetzt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss zur Gänze, also auch in Ansehung des Restanspruches von zwei Tagen erschöpft worden wäre. Eine solche Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorsch... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §46 Abs5;
Rechtssatz: Wäre der erstinstanzlichen Behörde auf Grund einer diesbezüglichen Mitteilung der Arbeitslosen vor dem Ende des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss das (voraussichtliche) Ende des Krankengeldbezuges am letzten Tag des Ruhenszeitraumes bekannt geworden, könnte nicht davon gespro... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §46 Abs5;
Rechtssatz: Aus dem Grunde des § 46 Abs. 5 erster Satz AlVG hätte die Arbeitslose unter der Voraussetzung, dass die erstinstanzliche Behörde infolge des ihr bekannt gewordenen Krankengeldbezuges das Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss ruhend gestellt hatte, und dass dem Arbeitsmarktservice das Ende des Ruhenszeitra... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §16 Abs1 lita;AlVG 1977 §16 Abs1 litg;AlVG 1977 §16 Abs1;AlVG 1977 §16 Abs3;AlVG 1977 §38;AlVG 1977 §46 Abs5;AlVG 1977 §59;
Rechtssatz: Die Obliegenheit zur neuerlichen Geltendmachung des Anspruches gemäß § 46 Abs. 5 AlVG besteht erst nach Beendigung des Ruhens des Arbeitslosengeldes. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Ruhen... mehr lesen...
Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund eines am 3. August 1994 gestellten Antrages Notstandshilfe für die Dauer von 364 Tagen, beginnend mit 10. August 1994, gewährt. Der Leistungsakt enthält Zahlungs- und Verrechnungsaufträge vom 10. und 22. Februar 1995, wonach die Leistung (offenbar auf Grund von Telefonaten am 9. und 20. Februar 1995) für die Zeit vom 10. bis zum 19. Februar 1995 nicht angewiesen wurde. Am 23. März 1995 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufg... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §16 Abs1 litg;AlVG 1977 §38;AlVG 1977 §46 Abs5;
Rechtssatz: Richtigerweise ist einem Wechsel vom Inlands- zum Auslandsaufenthalt oder umgekehrt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur rechtliche Bedeutung beizumessen, wenn der durch den Wechsel herbeigeführte Zustand mindestens einen vollen Kalendertag lang anhält. Im Fal... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin beantragte am 11. Februar 1994 beim Arbeitsmarktservice Angestellte die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Die ihr formlos zuerkannte Leistung - die Mitteilung darüber findet sich in den vorgelegten Akten nicht - wurde mit Wirksamkeit ab 1. September 1994 mit der internen Begründung: , ein "VV" (offenbar "Vermittlungsvorschlag") sei von der Post retourniert worden, faktisch eingestellt. Am 11. April 1995 sprach die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice A... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §46 Abs5;
Rechtssatz: Der VwGH hat im E 8.9.1998, 98/08/0151, dargelegt, dass die Rechtswirkungen einer eine persönliche Wiedermeldung des Arbeitslosen erfordernden Unterbrechung nicht eintreten, so lange über die "Unterbrechung" - wenn diese auf einem Einstellungsgrund beruhen soll - nicht bescheidmäßig entschieden ist. In dem... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §17;AlVG 1977 §46 Abs5;
Rechtssatz: Wohnsitzänderungen kommen als Einstellungsgrund wegen Wegfalls der Zuständigkeit nicht in Frage (vgl dazu in einem das Karenzurlaubsgeld betreffenden Fall das E 9.2.1993, 92/08/0211; hier betreffend Arbeitslosengeld). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:V... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erhielt aufgrund eines Antrages vom 12. März 1997 Notstandshilfe. Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge dürfte dieser Bezug mit Verrechnungsanweisung vom 10. April 1997 mit Wirkung vom 12. März 1997 angewiesen worden sein. Mit einem weiteren Verrechnungsauftrag vom 1. Juli 1997 wurde dieser Bezug mit 26. Juni 1997 eingestellt; eine schriftliche Verständigung des Beschwerdeführers von dieser Einstellung ist nicht aktenkundig. Auch ein Bescheid wurde nicht ... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §46 Abs5;
Rechtssatz: Der bloßen Unterlassung der Auszahlung des Notstandshilfebezuges (wegen Auszahlung einer Beihilfe im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) kommen nicht die Rechtswirkungen der Unterbrechung des Bezuges iSd § 46 Abs 5 AlVG zu. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht nach der Aktenlage seit längerer Zeit mit Unterbrechungen im Bezug der Notstandshilfe. Mit Bescheid vom 10. Juli 1991 sprach das Arbeitsamt S aus, daß dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 3. Juni 1991 gemäß § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 und gemäß § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 59 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (in der Folge: AlVG) die Notstandshilfe ab 3. Juni 1991 gebühre. Nach der Begründung: habe sich der Beschwerdeführer... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §16 Abs1 litg;AlVG 1977 §46 Abs1;AlVG 1977 §46 Abs5;AlVG 1977 §59;
Rechtssatz: Hat der Arbeitslose dem Arbeitsamt bekannt gegeben, daß er sich für 2 Tage im Ausland aufhält, so hat das Arbeitsamt von Amts wegen ohne gesonderter Geltungmachung und ohne persönliche Wiederanmeldung über den Anspruch auf Notstandshilfe zu entscheid... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Fotokopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer machte im Anschluß an die einvernehmliche Beendigung seines Dienstverhältnisses mit der X am 30. Dezember 1992 am 5. Jänner 1993 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsamt Gänserndorf geltend. Dieses Arbeitsamt sprach mit Bescheid vom 1. Februar 1993 jedoch im Hinblick darauf, daß dem Beschwerdeführer für nichtkonsumierten Urla... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §16 Abs1;AlVG 1977 §17 Abs1;AlVG 1977 §46 Abs1;AlVG 1977 §46 Abs5;
Rechtssatz: Kein RS. (Hinweis E 9.2.1993, 92/08/0116) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993080189.X01 Im RIS seit 18.10.2001 mehr lesen...
Aus der Aktenlage ergibt sich nachstehender unbestrittener Sachverhalt: Der Beschwerdeführer teilte am 29. April 1991 dem Arbeitsamt Angestellte (Wien) mit, daß er bis 25. April 1991 beschäftigt gewesen und seitdem im Krankenstand sei. Bei seiner persönlichen Vorsprache am 23. Mai 1991 gab er bekannt, vom 23. April bis 28. April und vom 16. Mai bis 23. Mai 1991 im Krankenstand gewesen zu sein; ab 24. Mai 1991 werde er sich stationär im Genesungsheim X aufhalten. Daraufhin wurde de... mehr lesen...