RS Vwgh 2000/10/18 96/08/0169

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §46 Abs5;

Rechtssatz

Der VwGH hat im E 8.9.1998, 98/08/0151, dargelegt, dass die Rechtswirkungen einer eine persönliche Wiedermeldung des Arbeitslosen erfordernden Unterbrechung nicht eintreten, so lange über die "Unterbrechung" - wenn diese auf einem Einstellungsgrund beruhen soll - nicht bescheidmäßig entschieden ist. In dem E 19.1.1999, 96/08/0399, hat der VwGH hierauf verwiesen und hinzugefügt, dass ein Bescheid über die Einstellung der Leistung in der Annahme, eine Anspruchsvoraussetzung sei weggefallen, nicht erst auf Grund einer - durch die faktische Einstellung der Zahlungen ausgelösten - Vorsprache des Arbeitslosen zu erlassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080169.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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