Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §17 Abs1 idF 1995/297;Rechtssatz
Der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum bemisst sich nach der Dauer jenes Sachverhaltes, welcher den Leistungsbezug unterbrochen oder zum Ruhen gebracht hat. Der Zeitraum bis zur persönlichen Wiedermeldung bzw. Geltendmachung ist in den Unterbrechungszeitraum nicht einzurechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2002/08/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080184.X02Im RIS seit
18.01.2007