RS Vwgh 2006/11/22 2005/08/0184

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Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §17 Abs1 idF 1995/297;
AlVG 1977 §46 Abs5;

Rechtssatz

Der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum bemisst sich nach der Dauer jenes Sachverhaltes, welcher den Leistungsbezug unterbrochen oder zum Ruhen gebracht hat. Der Zeitraum bis zur persönlichen Wiedermeldung bzw. Geltendmachung ist in den Unterbrechungszeitraum nicht einzurechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2002/08/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080184.X02

Im RIS seit

18.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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