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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §46 Abs5;Rechtssatz
§ 46 Abs. 5 AlVG gilt auch für Bevorschussungen von Leistungen aus der Pensionsversicherung (vgl. § 6 Abs. 1 Z. 3 AlVG), weshalb der Arbeitslose nach dem Ende des Ruhenszeitraumes, der dem Arbeitsmarktservice nach den Feststellungen im Vorhinein nicht bekannt gewesen ist, den Anspruch auf Notstandshilfe als Pensionsvorschuss durch persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hätte geltend machen müssen (vgl. das Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2000/19/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080020.X01Im RIS seit
14.08.2006