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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §46 Abs5;Rechtssatz
Wäre der erstinstanzlichen Behörde auf Grund einer diesbezüglichen Mitteilung der Arbeitslosen vor dem Ende des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss das (voraussichtliche) Ende des Krankengeldbezuges am letzten Tag des Ruhenszeitraumes bekannt geworden, könnte nicht davon gesprochen werden, dass das Ende des Ruhenszeitraumes der erstinstanzlichen Behörde "im Vorhinein" nicht bekannt gewesen sei. Vielmehr hätte es in diesem Falle gemäß § 46 Abs. 5 dritter Satz AlVG einer persönlichen Wiedermeldung der Arbeitslosen nach Ende des Krankengeldbezuges nicht bedurft. Wäre das Ende des Krankengeldbezuges der Behörde zunächst unbekannt gewesen und hätte sich die Arbeitslose danach persönlich wieder gemeldet, so hätte sie damit den Anspruch auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss wiederum ordnungsgemäß geltend gemacht. Im erstgenannten Fall wäre der Arbeitslosen für die beiden auf das Ende des Ruhenszeitraumes unmittelbar folgenden zwei Tage der Restanspruch auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss zugestanden. Mit dem zweiten Tag wäre er erschöpft. Damit wäre aber der Hinderungsgrund für die Zuerkennung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss auf Grund des diesbezüglichen Antrages ab dem Tag, der auf den letztgenannten Tag unmittelbar folgt, weggefallen. Im Falle einer späteren Wiedermeldung wären die zwei Resttage an Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss ab diesem Zeitpunkt zugestanden. Nach dessen Erschöpfung wäre auch diesfalls der Hinderungsgrund für den Bezug von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss weggefallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000190102.X05Im RIS seit
18.10.2001