RS Vwgh 2000/11/15 96/08/0194

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16 Abs1 litg;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §46 Abs5;

Rechtssatz

Richtigerweise ist einem Wechsel vom Inlands- zum Auslandsaufenthalt oder umgekehrt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur rechtliche Bedeutung beizumessen, wenn der durch den Wechsel herbeigeführte Zustand mindestens einen vollen Kalendertag lang anhält. Im Fall eines mehrtägigen Auslandsaufenthaltes bedeutet dies, dass der Ausreisetag (Hinweis: E 17.12.1999, Zl 99/02/0273) noch dem Inlandsaufenthalt und der Tag der Wiedereinreise (anders, als im damals entschiedenen Fall von den Behörden angenommen wurde, was vom Verwaltungsgerichtshof aber nicht zu beurteilen war) noch dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen ist. Auf den Zeitpunkt der Wiedermeldung kommt es nicht an (Hinweis: E 9.2.1993, Zl. 92/08/0116 und E 5.9.1995, Zl. 94/08/0264).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080194.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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