TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/28 2005/08/0020

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Veröffentlicht am 28.06.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §46 Abs5;
AlVG 1977 §6 Abs1 Z3;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 10, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 22. Dezember 2004, Zl. LGS NÖ/RAG/12181/2004, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe als Pensionsvorschuss, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, mit dem dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe als Pensionsvorschuss erst ab dem 22. November 2004 gewährt wurde, als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung stellte die belangte Behörde die Rechtslage dar und führte aus, die erstinstanzliche Behörde habe die Zuerkennung der Notstandshilfe als Pensionsvorschuss - erst - ab dem 22. November 2004 damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer nach einem Krankengeldbezug vom 13. bis zum 30. Oktober 2004 nicht innerhalb von sieben Tagen, sondern erst am 22. November 2004 persönlich beim Arbeitsmarktservice wieder gemeldet habe.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, die Bezieher eines Pensionsvorschusses seien nicht mit Beziehern von Arbeitslosengeld bzw. von Notstandshilfe gleichzusetzen, weshalb für sie auch die Bestimmungen über die Rückmeldung nicht gelten würden. Selbst wenn man die Geltung bejahte, habe sich der Beschwerdeführer nicht schuldhaft verhalten; man habe ihn bei Bekanntgabe seines Rehabilitationsaufenthaltes hinsichtlich der Bezugsfortführung angewiesen, sich mit der Krankenkassenbestätigung wieder beim Arbeitsmarktservice zu melden. Daraufhin habe für ihn kein Zweifel bestanden, was zu tun sei. Die Krankenkassenbestätigung habe er am Freitag, dem 19. November 2004 erhalten; am 22. November 2004, somit frühestmöglich, habe er sich wieder zum Bezug angemeldet.

Die belangte Behörde stellte folgenden Sachverhalt fest:

"Der (Beschwerdeführer) steht seit 02.12.1996 im Leistungsbezug, unterbrochen durch Krankengeldbezüge und ein kurzes Dienstverhältnis als Angestellter vom 05.06.2001 bis 30.06.2001. Da er einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bei der Pensionsversicherungsanstalt gestellt hat, wurde die Leistung ab 01.09.2001 als Pensionsvorschuss zuerkannt und angewiesen. Vom 01.09.2001 bis 12.10.2004 stand der (Beschwerdeführer) durchgehend im Pensionsvorschussbezug.

Am 14.10.2004 hat der (Beschwerdeführer) seine Arbeitsunfähigkeit ab 10.10.2004 der Regionalen Geschäftsstelle Tulln mitgeteilt. Leistungsbeziehern wird regelmäßig die Auskunft erteilt, dass sie sich nach Unterbrechungen des Leistungsbezuges neuerlich persönlich beim Arbeitsmarktservice melden müssen. Dies wurde auch in diesem Fall so gehandhabt.

Laut der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der NÖ. Gebietskrankenkasse vom 18.11.2004 war der (Beschwerdeführer) vom 10.10.2004 bis 30.10.2004 arbeitsunfähig und bezog vom 13.10.2004 bis 30.10.2004 volles Krankengeld.

Am 22.11.2004 hat sich der (Beschwerdeführer) bei der Regionalen Geschäftsstelle Tulln persönlich wiedergemeldet und steht seit 22.11.2004 wiederum im Notstandshilfebezug als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung.

Im Schreiben vom 22.11.2004 an die Regionale Geschäftstelle Tulln führte der (Beschwerdeführer) aus, dass er sich, nachdem er am 19.11.2004 seine Krankengeldbezugsbestätigung seitens der Gebietskrankenkasse erhalten habe, sich beim Arbeitsmarktservice Tulln wieder zum Bezug des Pensionsvorschusses angemeldet habe. Dabei habe er leider erfahren müssen, dass eine Bezugsfortführung innerhalb der ersten sieben Tage nach Beendigung seines Reha-Aufenthaltes erfolgen hätte müssen. Nicht nur, dass ein Verlust von 22 Tagen Pensionsvorschuss für ihn eine unbeschreibliche finanzielle Katastrophe darstelle, sei ihm diese Vorgangsweise auch sehr unverständlich. Auf Seite 4 des Antragsformulars würde es zum § 50 im genauen Wortlaut lauten: ....... Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie ..... Mehr als drei Jahre beziehe er Pensionsvorschuss und habe sich in dieser Zeit nie als Arbeitsloser gefühlt, habe diese Regelung daher auch nicht beachtet, um das Arbeitsmarktservice damit auch nicht zweimal wegen ein und derselben Angelegenheit kontaktieren und damit belasten zu müssen. Nämlich beim ersten Mal, um sich persönlich zu melden und beim zweiten Mal, um die Bezugsbestätigung von der Gebietskrankenkasse zu übergeben."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass auch die Bezieher von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss den persönlichen Meldeverpflichtungen unterlägen und sich daher nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges infolge einer Krankheit neuerlich persönlich beim Arbeitsmarktservice zu melden hätten. Dem Arbeitsmarktservice sei das Ende des Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt gewesen, weshalb der Fortbezug durch den Beschwerdeführer persönlich geltend zu machen gewesen sei. Diese Voraussetzung habe der Beschwerdeführer am 22. November 2004 erfüllt, weshalb ihm ab diesem Tag wiederum Notstandshilfe als Pensionsvorschuss gewährt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Unstrittig ist, dass der bis dahin Notstandshilfe als Pensionsvorschuss beziehende Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem 13. und dem 30. Oktober 2004 Krankengeld bezogen hat.

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld. Gemäß § 23 AlVG gilt das Ruhen auch für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe als Pensionsvorschuss.

§ 46 Abs. 5 hatte im hier maßgebenden Zeitraum folgenden (seit der Novelle BGBl. Nr. 297/1995 unveränderten) Wortlaut:

"Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Ist aber der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung bzw. das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne persönliche Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Der Arbeitslose ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen."

Gemäß § 58 AlVG ist die zuletzt genannten Bestimmung auch auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe anzuwenden.

§ 17 Abs. 1 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 297/1995 lautet:

"Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der persönlichen Wiedermeldung oder neuerlichen persönlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5."

Gemäß § 38 AlVG ist die zuletzt genannte Bestimmung auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vertretenen Ansicht gilt die Bestimmung des § 46 Abs. 5 AlVG auch für Bevorschussungen von Leistungen aus der Pensionsversicherung (vgl. § 6 Abs. 1 Z. 3 AlVG), weshalb der Beschwerdeführer nach dem Ende des Ruhenszeitraumes, der dem Arbeitsmarktservice nach den Feststellungen im Vorhinein nicht bekannt gewesen ist, den Anspruch auf Notstandshilfe als Pensionsvorschuss durch persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hätte geltend machen müssen (vgl. das Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2000/19/0102).

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, er habe am 14. Oktober 2004 einer Mitarbeiterin der regionalen Geschäftsstelle mitgeteilt, er sei vom 10. bis zum 30. Oktober 2004 "auf Rehabilitation", handelt es sich im Hinblick auf die behauptete Bekanntgabe des Endes des Aufenthaltes um eine erstmals nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgetragene Behauptung, auf die wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht eingegangen werden kann. Da diese Behauptung im Berufungsverfahren nicht aufgestellt worden ist, hatte die belangte Behörde auch keine Veranlassung, die Mitarbeiterin der regionalen Geschäftsstelle in diese Richtung zu befragen.

Eine Verpflichtung, den Beschwerdeführer bei Bekanntgabe des Beginns der Unterbrechung aus Gründen der "Unklarheit seines Anbringens" nach dem Ende der Unterbrechung zu fragen, bestand ebenso wenig wie auf Grund dieser Bekanntgabe Zweifel der Behörde bestehen konnten, welche Leistungen der Beschwerdeführer beansprucht hat.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im Beschwerdefall der Anspruch nach Beendigung des Ruhens neuerlich persönlich durch Wiedermeldung geltend zu machen war und die Fortsetzung des Bezuges dem Beschwerdeführer ab dem Tag der Wiedermeldung zustand. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war jedoch aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte z. B. darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2000, Zl. 2000/07/0083, und vom 14. Mai 2003, Zl. 2000/08/0072). Auch im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und es sind die Rechtfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Juni 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080020.X00

Im RIS seit

14.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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