RS Vwgh 2001/4/20 2000/19/0102

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §46 Abs5;

Rechtssatz

Die Zuerkennung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss hätte vorausgesetzt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss zur Gänze, also auch in Ansehung des Restanspruches von zwei Tagen erschöpft worden wäre. Eine solche Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss hätte ihrerseits wiederum zunächst vorausgesetzt, dass dieses entweder gemäß § 46 Abs. 5 erster Satz AlVG neuerlich persönlich geltend gemacht worden wäre oder aber gemäß § 46 Abs. 5 dritter Satz AlVG ohne persönliche Wiedermeldung zustünde (und sodann an den beiden Folgetagen auch abgereift wäre).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000190102.X04

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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