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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §46 Abs5;Rechtssatz
Die Zuerkennung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss hätte vorausgesetzt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss zur Gänze, also auch in Ansehung des Restanspruches von zwei Tagen erschöpft worden wäre. Eine solche Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss hätte ihrerseits wiederum zunächst vorausgesetzt, dass dieses entweder gemäß § 46 Abs. 5 erster Satz AlVG neuerlich persönlich geltend gemacht worden wäre oder aber gemäß § 46 Abs. 5 dritter Satz AlVG ohne persönliche Wiedermeldung zustünde (und sodann an den beiden Folgetagen auch abgereift wäre).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000190102.X04Im RIS seit
18.10.2001