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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §17 Abs1 idF 2004/I/077;Rechtssatz
§ 46 Abs. 5 letzter Satz AlVG sieht im Fall der persönlich Wiedermeldung eine "Maßgabe" hinsichtlich der Rechtsfolge des § 17 Abs. 1 letzter Satz AlVG (Gebühren der Leistung erst ab dem Tag der persönlichen Wiedermeldung) vor, nämlich, dass das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) nur dann erst ab diesem Tag gebührt, wenn die Meldung nicht innerhalb einer Woche nach Beendigung des Ruhenszeitraums erfolgt. Argumento e contrario steht die Leistung daher schon ab dem Ende des Ruhenszeitraumes zu, wenn bei der persönlichen Wiedermeldung (also im Fall des § 46 Abs. 5 zweiter Satz AlVG) die einwöchige Frist eingehalten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080186.X02Im RIS seit
18.01.2007Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008