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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §46 Abs5;Rechtssatz
Aus dem Grunde des § 46 Abs. 5 erster Satz AlVG hätte die Arbeitslose unter der Voraussetzung, dass die erstinstanzliche Behörde infolge des ihr bekannt gewordenen Krankengeldbezuges das Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss ruhend gestellt hatte, und dass dem Arbeitsmarktservice das Ende des Ruhenszeitraumes "im Vorhinein" nicht bekannt gewesen ist, den Anspruch auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss durch persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice geltend zu machen gehabt. Der Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe als Pensionsvorschuss könnte eine solche Obliegenheit nicht ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000190102.X03Im RIS seit
18.10.2001