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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §46 Abs5 idF 1995/297;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der C in L, vertreten durch die Sachwalterin A in L, diese vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in 8600 Bruck an der Mur, Mittergasse 4, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 30. Juni 1998, GZ. 4/1288/Nr.0424/98-12, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Aus der Aktenlage ergibt sich Folgendes:
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 1. April 1996 ist für die Beschwerdeführerin für die Verwaltung von Einkommen und Vermögen, den Abschluss von Rechtsgeschäften und für die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten eine (neue) Sachwalterin bestellt worden.
Im Bezug von Notstandshilfe stehend erkrankte die Beschwerdeführerin am 7. Jänner 1998 und erhielt vom 10. Jänner bis 2. Februar 1998 Krankengeld.
Nachdem die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Linz von der Erkrankung erfahren hatte, unterbrach sie, noch ohne Kenntnis des Zeitpunktes der Beendigung der Unterbrechung, den Bezug der Notstandshilfe ab 7. Jänner 1998. Bis 2. Februar 1998 war die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig.
Nach einer Vorsprache der Beschwerdeführerin und ihrer Sachwalterin bei der regionalen Geschäftsstelle Linz am 11. März 1998 wurde mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle vom 16. März 1998 festgestellt, dass die Leistung (offensichtlich irrtümlich als Arbeitslosengeld bezeichnet) ab dem 11. März 1998 erneut gebühre. Die Beschwerdeführerin habe sich nach dem Krankengeldbezug von der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse bis 2. Februar 1998 erst am 11. März 1998 bei der regionalen Geschäftsstelle wieder persönlich gemeldet.
In der dagegen erhobenen Berufung erläuterte die Beschwerdeführerin, ihr sei zur Verfassung und Einbringung von Anträgen, aber auch zur verlässlichen Wahrnehmung von Terminen eine Sachwalterin bestellt worden. Die Sachwalterin sei von der Notwendigkeit der Meldung nach Ende des Krankengeldbezuges nicht informiert worden. Es sei weiters unklar gewesen, ob die Sachwalterin diese Meldung, die laut § 46 Abs. 5 AlVG persönlich durch den Arbeitslosen zu erfolgen habe, überhaupt hätte ersetzen können. Der Nachteil, dass die Leistung erst ab 11. März 1998, und nicht schon ab 3. Februar 1998, erneut gebühre, sei sohin weder von der Beschwerdeführerin noch ihrer Sachwalterin verschuldet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und führte begründend aus, eine Verständigung des Arbeitslosen oder seines gesetzlichen Vertreters vom Ruhen der Notstandshilfe auf Grund eines Krankengeldbezuges sei nicht vorgesehen. Die persönliche Vorsprache sei am 11. März erfolgt, die Notstandshilfe gebühre daher erst ab diesem Tag.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 46 Abs. 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung, BGBl. Nr. 297/1995, lautet:
"(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im vornhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Ist aber der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung bzw. das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne persönliche Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Der Arbeitslose ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen."
Gemäß § 58 AlVG ist diese Bestimmung auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
Mit der hier entscheidenden Frage, ob der Anspruch auf Notstandshilfe erst ab dem Tag der persönlichen Wiedermeldung oder schon ab dem Tag nach Beendigung des Ruhens besteht, hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9. Februar 1993, Zl. 92/08/0116, - zur damals geltenden Fassung des § 46 Abs. 5 AlVG, BGBl. Nr. 412/1990, - auseinander gesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, das Arbeitslosengeld gebühre in Fällen, in denen für die neuerliche Geltendmachung des bereits einmal geltend gemachten, aber unterbrochenen oder ruhenden Anspruchs die "persönliche Wiedermeldung" genügt, nicht erst ab der Geltendmachung, sondern schon ab Wegfall des Unterbrechungs- bzw. Ruhenstatbestandes. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Auch nach der im Beschwerdefall für den in Frage stehenden Zeitraum anzuwendenden Fassung der maßgeblichen Norm genügt bei einem Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum von weniger als 62 Tagen für die neuerliche Geltendmachung eines bereits geltend gemachten Anspruchs die persönliche Wiedermeldung. Der Ansicht des zitierten Erkenntnisses folgend hat die Beschwerdeführerin daher Anspruch auf Notstandshilfe bereits ab dem Tag des Wegfalles des Ruhenstatbestandes.
Die diesen Umstand verkennende Rechtsauffassung der belangten Behörde entspricht nicht dem Gesetz, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Danach steht als Ersatz für den Schriftsatzaufwand nur ein Betrag von S 12.500,-- zu.
Wien, am 21. November 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080251.X00Im RIS seit
02.04.2002