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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §16 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Obliegenheit zur neuerlichen Geltendmachung des Anspruches gemäß § 46 Abs. 5 AlVG besteht erst nach Beendigung des Ruhens des Arbeitslosengeldes. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Ruhen des Arbeitslosengeldes zunächst seinen Grund in § 16 Abs. 1 lit. a AlVG und sodann nahtlos anschließend in lit. g leg. cit. hatte. Die Obliegenheit zur neuerlichen persönlichen Geltendmachung des Anspruches wird nämlich erst ausgelöst, wenn kein Sachverhalt mehr vorliegt, der einen der Ruhenstatbestände des § 16 Abs. 1 AlVG erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000190114.X02Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010