RS Vwgh 2001/4/20 2000/19/0114

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16 Abs1 lita;
AlVG 1977 §16 Abs1 litg;
AlVG 1977 §16 Abs1;
AlVG 1977 §16 Abs3;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §46 Abs5;
AlVG 1977 §59;

Rechtssatz

Die Obliegenheit zur neuerlichen Geltendmachung des Anspruches gemäß § 46 Abs. 5 AlVG besteht erst nach Beendigung des Ruhens des Arbeitslosengeldes. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Ruhen des Arbeitslosengeldes zunächst seinen Grund in § 16 Abs. 1 lit. a AlVG und sodann nahtlos anschließend in lit. g leg. cit. hatte. Die Obliegenheit zur neuerlichen persönlichen Geltendmachung des Anspruches wird nämlich erst ausgelöst, wenn kein Sachverhalt mehr vorliegt, der einen der Ruhenstatbestände des § 16 Abs. 1 AlVG erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000190114.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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