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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §46 Abs5 idF 1995/297;Rechtssatz
Auch nach der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung BGBl Nr 1995/297 betreffend § 46 Abs 5 AlVG genügt bei einem Unterbrechungs- bzw Ruhenszeitraum von weniger als 62 Tagen für die neuerliche Geltendmachung eines bereits geltend gemachten Anspruchs die persönliche Wiedermeldung. Es besteht daher im vorliegenden Fall Anspruch auf Notstandshilfe bereits ab dem Tag des Wegfalles des Ruhenstatbestandes (Hinweis E 9.2.1993, 92/08/0116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080251.X01Im RIS seit
02.04.2002