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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §46 Abs5 idF 2004/I/077;Rechtssatz
§ 46 Abs. 5 AlVG enthält im ersten Satz die Wendung "persönlich geltend zu machen" und im zweiten Satz den Begriff der "persönlichen Wiedermeldung". Aus dem dritten Satz der genannten Norm, die sich zumindest auf den - im vorliegenden Beschwerdeverfahren maßgeblichen - zweitgenannten Fall bezieht, ergibt sich aber schließlich, dass mit der "persönlichen Wiedermeldung" jedenfalls eine "persönliche Vorsprache" (u.a. mit dem Zweck der Feststellung der Verfügbarkeit) gemeint ist, da andernfalls von einer solchen nicht entbunden zu werden brauchte. Ein bloßer Telefonanruf reicht daher zur persönlichen Wiedermeldung nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080186.X01Im RIS seit
18.01.2007Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008