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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §17 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/08/0116 E 9. Februar 1993 RS 3Stammrechtssatz
Das Arbeitslosengeld gebührt im zweiten Fall des § 46 Abs 5 AlVG, in dem für die Geltendmachung des bereits einmal geltend gemachten, aber unterbrochenen oder ruhenden Anspruches die "persönliche Wiedermeldung" genügt, so wie nach der Rechtslage vor der Einfügung des § 46 Abs 5 AlVG nicht erst - wie bei der Geltendmachung nach § 46 Abs 1 in Verbindung mit § 17 Abs 1 AlVG - ab der Geltendmachung, sondern schon ab Wegfall des Unterbrechungstatbestandes bzw Ruhenstatbestandes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002080070.X01Im RIS seit
31.01.2005