Norm: ABGB §1392 AABGB §1392 EZPO §530 Abs2 G1
Rechtssatz: Im Wiederaufnahmeprozeß zwischen Schuldner und Zessionar kommt es darauf an, ob die Beweismittel dem Zessionar und nicht ob sie dem Zedenten neu sind. Das gilt auch für Inkassozession. Entscheidungstexte 7 Ob 146/75 Entscheidungstext OGH 18.09.1975 7 Ob 146/75 European Case L... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs2 CZPO §530 Abs2 HZPO §536 Z3ZPO §538ZPO §543
Rechtssatz: Eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage wegen Verschuldens des Klägers im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO ist nur dann möglich, wenn sich das Verschulden des Wiederaufnahmsklägers bereits aus den - als richtig angenommenen - Tatsachenbehauptungen der Klage ergibt oder wenn in der Klage jede Behauptung fehlt, dass die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten B... mehr lesen...
Mit der zu C 18/70 des BG Bleiburg eingebrachten Klage verlangte Hans S von Paul Sch Zahlung von S 6282.- sA als Ersatz des bei einem Verkehrsunfall vom 5. 10. 1969 erlittenen Schadens, wobei er das Alleinverschulden des Paul Sch behauptete. Dieser bestritt nicht, daß ihn an dem Unfall ein Verschulden treffe, er wendete jedoch ein Mitverschulden des Hans S im Ausmaß von 50% ein und bestritt die behaupteten Ansprüche der Höhe nach. Mit Urteil vom 21. 5. 1970, GZ C 18/70-4, erkannte d... mehr lesen...
Norm: ABGB §1017AKHG Art9ZPO §530 Abs1 Z7 G1ZPO §530 Abs2 H
Rechtssatz: Der Vollmachtgeber kann eine Tatsache, die seinem Bevollmächtigten, der nicht unbedingt auch Prozeßvertreter sein muß, zu einer Zeit bekannt war, zu der sie im Prozeß noch hätte geltend gemacht werden können, nicht als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend machen, auch wenn sie ihm selbst erst später bekannt wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs2 H
Rechtssatz: Es gilt wohl allgemein der Grundsatz, daß niemand verpflichtet ist, sich darum zu kümmern, ob ein Dritter beabsichtigt, gegen ihn eine Klage einzubringen oder eine Klage eingebracht hat (Fasching, Kommentar zu den ZP - Gesetzen IV 518). Dieser Grundsatz kann aber nicht angewendet werden, wenn jemand, wie der Kläger, auf unbestimmte Zeit ohne Angabe seiner Anschrift ins Ausland vereist, obwohl er wußte und daher... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs2 HZPO §538ZPO §543
Rechtssatz: Das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wiederaufnahmsklage ist in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmen (hier Mangel eines Verschuldens im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO). Hängt die Wahrnehmung eines solchen Verschuldens von strittigen Tatsachen ab, so ist nicht schon im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO), sondern erst in der mündlichen Verhandlung mit Urteil zu entsche... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs2 HZPO §543
Rechtssatz: § 543 ZPO ist nicht anwendbar, wenn sich nach Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung herausstellt, daß die Klage aus einem im § 530 Abs 2 ZPO angeführten Grunde unzulässig ist. Entscheidungstexte 8 Ob 52/70 Entscheidungstext OGH 10.03.1970 8 Ob 52/70 8 Ob 33/72 Entsc... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 GZPO §530 Abs2
Rechtssatz: Beim Verlassenschaftskurator schließt die Bestimmung des § 1299 ABGB die Verneinung eines prozeßualen Verschuldens nach § 530 Abs 2 ZPO bei einer gewissen Beeinträchtigung der Merkfähigkeit nicht schlechthin aus. Entscheidungstexte 8 Ob 350/65 Entscheidungstext OGH 14.12.1965 8 Ob 350/65 Veröff: JBl 1966,527 = SZ 38/215 ... mehr lesen...
Mit Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS. Graz vom 15. 12. 1964, ist der am 12. 4. 1964 verstorbene Arno D. als Vater des von Gertraud W. am 16. 5. 1963 außer der Ehe geborenen Erwin Josef W. festgestellt worden, da als erwiesen angenommen wurde, daß Arno D. in der Nacht vom 15. auf den 16. August 1962 der Gertraud W. beigewohnt habe. Die Berufung gegen dieses Urteil ist noch nicht erledigt, da das Berufungsverfahren auf Grund der vorliegenden Wiederaufnahmsklage gemäß § 545 (1) ZPO. u... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs2 H
Rechtssatz: Da als Wiederaufnahmsgrund die Auffindung von zwei Urkunden geltend gemacht wird, die die Klägerin im Vorprozeß ohne ihr Verschulden nicht habe vorlegen können, kommt es bei der Frage, ob die Wiederaufnahme zu bewilligen ist, nur darauf an, ob sie wirklich ohne Verschulden außerstande war, diese Urkunden schon im Vorprozeß vorzulegen, nicht aber darauf, ob sie in der Lage gewesen wäre, den Beweis über den Inhal... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs2 H
Rechtssatz: Von einer Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Prozeßvorbereitung kann nicht gesprochen werden, wenn es die Partei unterläßt, Urkunden an Orten zu suchen, an denen sie die Lagerung solcher für den Prozeß wichtiger Urkunden nicht vermuten konnten. Entscheidungstexte 5 Ob 23/62 Entscheidungstext OGH 15.02.1962 5 Ob 23/62 Veröff: EvBl 1962/40... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z7 G4ZPO §530 Abs2 H
Rechtssatz: Zur Frage der Eignung eines Beweismittels, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen, und zur Frage des Verschuldens bei Sammlung des Beweismaterials. Entscheidungstexte 2 Ob 296/61 Entscheidungstext OGH 28.09.1961 2 Ob 296/61 Veröff: RZ 1962,42 1 Ob 223/68 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs2 A
Rechtssatz: Die Wiederaufnahmsklage ist ein außerordentliches Rechtsmittel, das den Parteien grundsätzlich nicht zu dem Zweck an die Hand gegeben ist, von ihnen in der Prozessführung begangene Fehler durch Unterlassung ordentlicher Rechtsmittel im Wege der Wiederaufnahmsklage zu beheben. Entscheidungstexte 5 Ob 54/60 Entscheidungstext OGH 25.02.1960 5 Ob 54/60 V... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs2 H
Rechtssatz: Da der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO lediglich auf Billigkeit beruht, ist die Voraussetzung, dass der zu beseitigende Nachteil ohne Verschulden der Partei entstanden sei, streng zu nehmen. Entscheidungstexte 3 Ob 511/57 Entscheidungstext OGH 30.10.1957 3 Ob 511/57 Veröff: EvBl 1958/27 S 50 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs2 H
Rechtssatz: Die Pflicht, den Entscheidungsstoff beizuschaffen, kann nicht als so weitgehend aufgefaßt werden, daß eine Prozeßpartei grundsätzlich verpflichtet wäre, durch Erhebungen an Ort und Stelle (Verkehrsunfall) den Sachverhalt zu klären. (Nachträgliche Beobachtung des Verunglückten, daß an der Unfallstelle eine Geschwindigkeitsbegrenzungstafel steht). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs2 HZPO §536 Z3
Rechtssatz: Der Wiederaufnahmskläger ist dafür beweispflichtig, dass er ohne sein Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen vor Schluss der Verhandlung, auf welche das Urteil erging, geltend zu machen. Entscheidungstexte 7 Ob 263/57 Entscheidungstext OGH 05.06.1957 7 Ob 263/57 3 Ob 366/59 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ZPO §178ZPO §530 Abs2 H
Rechtssatz: Die Unterlassung der einer Prozeßpartei durch § 178 ZPO auferlegten Verpflichtungen begründet ein Verschulden im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO. Entscheidungstexte 7 Ob 263/57 Entscheidungstext OGH 05.06.1957 7 Ob 263/57 7 Ob 444/57 Entscheidungstext OGH 09.10.1957 7 Ob 444/57 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs2 H
Rechtssatz: Bindung des Wiederaufnahmsklägers durch ein Ehrenwort, eine bestimmte Tatsache im Prozeß nicht vorzubringen. Entscheidungstexte 1 Ob 275/57 Entscheidungstext OGH 22.05.1957 1 Ob 275/57 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0044596 Dokumentnummer JJR_... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs2 H
Rechtssatz: Verschulden in der Unterlassung der Durchsicht aller Unterlagen, die sich auf einen anhängigen Prozeß beziehen (USIA - Unternehmen). Entscheidungstexte 3 Ob 208/57 Entscheidungstext OGH 30.04.1957 3 Ob 208/57 6 Ob 262/63 Entscheidungstext OGH 16.10.1963 6 Ob 262/63 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 I1ZPO §396ZPO §530 Abs1 Z7 G5ZPO §530 Abs2 H
Rechtssatz: Wiederaufnahmsklage gegen Versäumungsurteil in Vaterschaftssachen. Nichtgeltendmachung der zu kurzen Tragdauer des Kindes im Vorprozeß ist Verschulden im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO. Der Minderjährige hat das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters zu vertreten. Entscheidungstexte 1 Ob 324/55 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs2 H
Rechtssatz: § 530 Abs 2 ZPO setzt voraus, daß eine Partei nicht die ihr nach der Prozeßordnung obliegenden Diligenzpflichten verletzt hat; sie trifft aber nicht ein Verhalten außerhalb des Vorprozesses. Niemand ist verpflichtet, sich darum zu kümmern, ob ein Dritter beabsichtigt, gegen ihn eine Klage einzubringen, oder eine Klage eingebracht hat. Man kann von niemanden verlangen, daß er Amtsblätter durchsucht, ob nicht ir... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Aufgrund des Kostenvoranschlages der beklagten Partei vom 19. 5. 1950 hat die klagende Partei der beklagten Partei die Erd-, Beton-, Eisenbeton-, Maurer-, Verputz- und Zimmermannsarbeiten für den Erweiterungsbau ihres Betriebes in *****, übertragen. In der Folge haben sich zusätzliche Arbeiten als notwendig erwiesen. Im Zuge des Erweiterungsbaues ergaben sich zwischen den Vertragsparteien mehrfache Differenzen, welche zur Folge hatten, dass beide Teile am 29. 4.... mehr lesen...
Norm: ZPO §303ZPO §530 Abs2
Rechtssatz: Zeugen zur Erweisung des Inhaltes von prozeßentscheidenden Urkunden des Gegners, deren Vorhandensein von diesem im Vorprozeß abgeleugnet wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 858/54 Entscheidungstext OGH 10.11.1954 1 Ob 858/54 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0040448 ... mehr lesen...
Begründung: In der auf § 530 Z 7 ZPO gestützten und am 5. 2. 1954 beim Kreisgericht Ried im Innkreis eingebrachten und am 13. 2. 1954 ergänzten Wiederaufnahmsklage bringt der Kläger vor, dass er nach Beendigung des Vorprozesses des Bezirksgerichtes Braunau am Inn C 121/51, nämlich am 14. 1. 1954 und 6. 2. 1954 Beweise aufgefunden habe, deren Benützung im Vorprozess eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die Zeugin Erich L*****, Josef S*****, Friedrich G***** und... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs2 H
Rechtssatz: Das Vergessen einer Tatsache, die von einer Partei für so bedeutsam gehalten wird, dass sie darauf eine Wiederaufnahmsklage stützt, wird in der Regel auf die Unterlassung der nach § 1297 ABGB vermuteten Aufmerksamkeit zurückzuführen sein. Entscheidungstexte 4 Ob 37/54 Entscheidungstext OGH 13.07.1954 4 Ob 37/54 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs2 H
Rechtssatz: Verschulden des Wiederaufnahmswerbers, der sich über das Einkommen des Gegners (Unterhaltsprozeß) erst zehn Monate nach Abgabe des Sachverständigengutachtens erkundigt hat. Entscheidungstexte 2 Ob 248/54 Entscheidungstext OGH 30.06.1954 2 Ob 248/54 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z7 G2ZPO §530 Abs2
Rechtssatz: Der Erlangung der Kenntnis von neuen Tatsachen durch den Wiederaufnahmskläger muß in ausdehnender Auslegung ein Möglichwerden des früher unmöglichen Vorbringens aus anderen Gründen gleichgestellt werden zB durch das Eintreten des über den Sachverhalt unterrichteten Beklagten (Wiederaufnahmsklägers) in das Verfahren an Stelle des für ihn bestellt gewesenen nicht unterrichteten Abwesenheitskurato... mehr lesen...
In der Hauptsache, dem Räumungsprozeß 8 C 87/53 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, wurde der Kläger, dort als wegen Unbekanntheit seines Aufenthaltes durch einen Kurator vertretener Beklagter, mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 29. April 1953 schuldig erkannt, die von ihm benützte Wohnung zu räumen, da in diesem Verfahren außer Streit gestellt wurde, daß der Kläger diese Wohnung ohne Rechtstitel benütze, insbesondere zwischen den Streitteilen kein Mietvertrag ... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs2 H
Rechtssatz: Ein Verschulden des Wiederaufnahmsklägers liegt nur dann nicht vor, wenn er trotz sorgsamer Prozessvorbereitung von der neuen Tatsache erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses Kenntnis erlangt. Entscheidungstexte 1 Ob 450/53 Entscheidungstext OGH 29.05.1953 1 Ob 450/53 3 Ob 689/54 Ents... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs2 H
Rechtssatz: Ein Verschulden im Sinne dieser Gesetzesstelle ist von Amts wegen wahrzunehmen. Es bedarf hiezu keiner Einwendung des Gegners. Entscheidungstexte 1 Ob 423/53 Entscheidungstext OGH 20.05.1953 1 Ob 423/53 6 Ob 860/82 Entscheidungstext OGH 09.03.1983 6 Ob 860/82 ... mehr lesen...