Norm
ZPO §530 Abs2 HRechtssatz
§ 543 ZPO ist nicht anwendbar, wenn sich nach Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung herausstellt, daß die Klage aus einem im § 530 Abs 2 ZPO angeführten Grunde unzulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0044502Dokumentnummer
JJR_19700310_OGH0002_0080OB00052_7000000_001