Norm
ZPO §530 Abs2 HRechtssatz
Der Wiederaufnahmskläger ist dafür beweispflichtig, dass er ohne sein Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen vor Schluss der Verhandlung, auf welche das Urteil erging, geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0044633Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020