Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der wiederaufnahmsklagenden Partei G***** W*****, vertreten durch Hopmeier & Wagner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die wiede... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren 5 C 1719/07h des Bezirksgerichts Kufstein begehrte der hier Beklagte als Kläger, die Beklagte (hier Wiederaufnahmsklägerin) schuldig zu erkennen, die Beweidung eines näher bezeichneten Waldgrundstücks durch Weidevieh zu unterlassen. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erstattete die Beklagte (Wiederaufnahmsklägerin) kein eigenes Sachvorbringen, sondern anerkannte das Klagebegehren zur Gänze, sodass ein klagsstattgebendes, in Rechtskraft erwa... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme eines Verfahrens des Erstgerichts, in dem ihr Klagebegehren auf Feststellung, sie sei Hauptmieterin von drei näher bezeichneten Wohnungen und die am 1. Jänner 1999 abgeschlossenen Mietverträge seien aufrecht, abgewiesen worden war. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, womit die Wiederaufnahmsklage noch vor Zustellung an den Beklagten zurückgewiesen worden war, und sprach aus, dass der Wert des Entscheid... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren 3 C 10/05h des Erstgerichts beantragte die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens unter anderem in der Form, dass der Antragsgegner verpflichtet werde, die Verbindlichkeiten aus zwei Darlehen bei der ***** E***** Bank ***** AG zur alleinigen Rückzahlung zu übernehmen. Der Antragsgegner beantragte seinerseits unter anderem, der Antragstellerin die alleinige Rückzahlung dieser Darlehen aufzutragen. Das Erstgericht wies mit Beschluss ... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil vom 18. Mai 2004 im Verfahren 41 C 12/04k des Bezirksgerichts Salzburg wurde der Wiederaufnahmskläger, dort als Beklagter, verpflichtet, der Wiederaufnahmsbeklagten, dort Klägerin, 14.710,62 EUR sA sowie ab 1. Mai 2004 einen monatlichen Unterhalt von 420 EUR zu bezahlen. Dem lag die Feststellung zugrunde, dass der Wiederaufnahmskläger nach der Eheschließung am 26. Mai 1999 im Jahr 2000 nach Österreich kam, bei der Wiederaufnahmsbeklagten wohnte und sich etwa d... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens 13 Cg 78/99d des Landesgerichts Innsbruck, in welchem ausgesprochen wurde, dass eine aufgrund des Übergabsvertrags vom 6. 11. 1997 grundbücherlich vorgenommene Einverleibung ihres Eigentumsrechts unwirksam und daher zu löschen sei. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, mit der die Wiederaufnahmsklage noch vor Zustellung an die Beklagte zurückgewiesen wurde und sprach aus, dass der ordentli... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 7, Grundbuch ***** B*****; die Zweitklägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 8, Grundbuch ***** B*****. Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 205 Grundbuch ***** B***** unter anderem mit den Grundstücken Nr 520, 780 und 781. Im Gutsbestandsblatt ist diese Liegenschaft als Stammsitzliegenschaft bezüglich Agraranteilen an den beiden erwähnten Liegenschaften der Klägerinnen ersichtlich gemacht. Die Liege... mehr lesen...
Begründung: Die Wiederaufnahmsklage (nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO) der auch im wiederaufgenommenen Verfahren klagenden Partei scheiterte nach dem Urteil der zweiten Instanz an einem Verschulden iSd § 530 Abs 2 ZPO. Die Wiederaufnahmsklage (nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO) der auch im wiederaufgenommenen Verfahren klagenden Partei scheiterte nach dem Urteil der zweiten Instanz an einem Verschulden iSd Paragraph 530, Absatz 2, ZPO. Rechtliche Beurteilung ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Klemens Dallinger, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Schulerstraße 18, als Masseverwalter im Konkurs der R***** AG gegen die beklagte Partei Dr. Johannes Z*... mehr lesen...
Begründung: Die Wiederaufnahmsklägerin wurde im Verfahren 18 Cg 13/98a des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz mit Urteil vom 28. 9. 2003 (ON 94) ua schuldig erkannt, 1. es zu unterlassen, in ihrem Firmenwortlaut den Begriff „M*****" oder irgend einen ähnlichen Namen, in welcher Schreibweise auch immer, zu verwenden; 2. es zu unterlassen, die Bezeichnung „M*****" in welcher Form auch immer im geschäftlichen Verkehr zu verwenden und Dienstleistungen unter dieser Bezeichnung anz... mehr lesen...
Begründung: Die Eltern der beiden Minderjährigen sind noch verheiratet, die eheliche Gemeinschaft ist aber seit dem Anfang 2003 erfolgten Auszug des Vaters aufgehoben. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 13. 9. 2005 wurde der Vater für die Zeit vom 1. 1. 2003 bis zum 10. 5. 2003 und für die Zeit ab 10. 9. 2003 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von je EUR 130 für die beiden Minderjährigen verpflichtet. Dabei ging das Erstgericht davon aus, dass der früher als Berufsfußballspieler ... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.: Nach der am 1. 7. 2004 von den Hauptversammlungen beider Gesellschaften beschlossenen und am 1. 9. 2004 zu FN ***** und FN ***** im Firmenbuch eingetragenen Verschmelzung der übertragenden I***** AG mit der aufnehmenden G***** AG wurde diese gemäß § 219 Z 1 iVm § 225a Abs 3 AktG Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgenommenen Aktiengesellschaft. Die Bezeichnung der Nebenintervenientin war daher in analoger Anwendung des § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen (v... mehr lesen...
Begründung: Die klagenden Parteien begehrten im Verfahren 1 Cg 228/99s des Landesgerichts Linz die Feststellung, dass den Beklagten ein Fischereirecht an bestimmten Gewässern nicht zukomme. Das Klagebegehren der klagenden Parteien wurde vom Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht (6 R 287/00v) im Wesentlichen mit der
Begründung: abgewiesen, dass ihnen der Nachweis, ihnen stünde auch in dem von den Beklagten beanspruchten Bereich das Fischereirecht zu, nicht gelungen sei. Die gege... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarete S*****, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr. Kurt F*****, als Masseverwalter im Konkurs ü... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** (vormals: M***** GmbH), vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei M***** In... mehr lesen...
Begründung: Die Wiederaufnahmsklägerin war Lebensgefährtin des am 23. 7. 1995 verstorbenen Erblassers Karl W*****. Die Wiederaufnahmsbeklagten sind uneheliche Töchter des Verstorbenen und hatten am 29. 9. 1995 bedingte Erbserklärungen aufgrund des Gesetzes zu je einem Drittel des Nachlasses abgegeben. Am selben Tag hatte auch die Wiederaufnahmsklägerin unter Berufung auf ein vom Verstorbenen vor drei Zeugen am 6. 6. 1995 unterfertigtes fremdhändiges Testament eine bedingte Erbserkl... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt mit der am 30. Jänner 2004 eingebrachten Klage die Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 14 C 601/01a des Erstgerichts, die Aufhebung des Urteils des Erstgerichts vom 5. Jänner 2004 und die Abweisung des im wiederaufgenommenen Verfahren erhobenen Klagebegehrens, der Anspruch des Wiederaufnahmsbeklagten, zu dessen Hereinbringung zu AZ 10 E 2143/03t des Erstgerichts Fahrnisexekution bewilligt wurde, sei erloschen. In dem Verfahren, dessen Wiederaufnahme be... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung In Arbeits- und Sozialrechtssachen ist die Zulässigkeit der Revision ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen, § 502 Abs 2 und 3 ZPO gelten nicht (§ 502 Abs 5 Z 4 ZPO idF der ZVN 2002 BGBl I 76/2002). Der verfehlte Antrag der beklagten Partei nach § 508 ZPO ist daher in eine außerordentliche Revision umzudeuten (vgl 10 ObS 159/03k; 8 ObA 106/03a; 10 ObS 278/03k uva). Die Tatsachen und Beweism... mehr lesen...
Begründung: Mit dem rechtskräftigen Urteil vom 25. September 2001 verurteilte das Erstgericht den damals Beklagten und nunmehrigen Wiederaufnahmskläger zur Zahlung von 500.000 S = 36.336,42 EUR sA aus Darlehen. Auf Grund eines Sachverständigengutachtens sah es die von ihm eingewendete Geschäftsunfähigkeit nicht als erwiesen an. Nachdem das Erstgericht eine auf ein Privatgutachten vom 6. August 2003 gestützte Wiederaufnahmsklage rechtskräftig zurückgewiesen hatte, begehrte der Wied... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Die Revi... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Gemäß § 533 ZPO finden auf das Wiederaufnahmeverfahren grundsätzlich die im ersten bis vierten Teil der ZPO enthaltenen Vorschriften entsprechende Anwendung (vgl auch § 535 ZPO). Für die Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln an den Obersten Gerichtshof wird daraus abgeleitet, dass diese nicht anders zu beurteilen sei als 1. Gemäß Paragraph 533, ZPO finden auf das Wiederaufnahmeverfahren grundsätzlich die im ersten bis... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der wiederaufnahmsklagenden Parteien 1. DI Dr. Reinhard W*****, und 2. A***** KEG, beide *****, vertreten durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, wider die wiederaufnahmsbeklagte Partei V***** Aktiengesellschaft, *****,... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob der Wiederaufnahmskläger ein Verschulden iSd § 530 Z 2 ZPO zu vertreten hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; einer Entscheidung darüber kommt grundsätzlich keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0111578; zuletzt etwa 3 Ob 248/02w). Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, kann hier keine Red... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Nach ständiger Judikatur ist eine Wiederaufnahmsklage bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen, wenn sich das Verschulden des Klägers im Sinne des § 530 Abs 3 ZPO schon aus den Klagebehauptungen ergibt oder wenn in der Klage jede Behauptung fehlt, dass die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten Beweismittels im Vorprozess ohne Verschulden unmöglich gewesen wäre (JBl 1979, 268, 9 ObA 253/01y, 1 Ob 25... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Wiederaufnahmsantrag der Antragsgegner betreffend den Zwischensachbeschluss zurück. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages ist keine Sachentscheidung, sodass die besonderen Rechtsmittelmöglichkeiten des § 37 Abs 3 Z 18 MRG nicht eröffnet werden (5 Ob 92/93; 5 Ob 104/02h). Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich d... mehr lesen...
Begründung: Die Wiederaufnahmsklägerin war mit Versäumungsurteil vom 12. 7. 2002 zur Zahlung von 82.963,74 EUR verurteilt worden. Sie hatte nach den Klagebehauptungen eine Garantieerklärung für Verpflichtungen ihres Lebensgefährten aus einem Leasingvertrag abgegeben. Die Zustellung der Klage und die Ladung zur ersten Tagsatzung sowie das Versäumungsurteil waren jeweils durch Hinterlegung zugestellt worden. Die Schriftstücke wurden von der Wiederaufnahmsklägerin nicht behoben. Mit ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zur AZ 33 Cg 15/93f des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien behängt ein von der (späteren) Gemeinschuldnerin gegen die hier klagende Partei angestrengtes Amtshaftungsverfahren, in dem die Zahlung von 7,444.246,49 EUR (= 102,435.065 S) mit der
Begründung: gefordert wurde, dass die Nebenintervenientin mit Bescheid vom 9. 6. 1987 zwei Anträge der Gemeinschuldnerin auf Ermächtigung zu bestimmten Devisenhandelsgeschäften auf rechtswidrige Weise abgewiesen und ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Bei der Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage nach § 538 Abs 1 ZPO handelt es sich um den Fall einer Klagezurückweisung iSd § 11a Abs 1 Z 3 ASGG. Gemäß § 11a Abs 3 ASGG hatte der Oberste Gerichtshof daher durch einen Dreiersenat zu entscheiden (10 ObS 10/97m). Bei der Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO handelt es sich um den Fall einer Klagezurückweisung iSd Paragraph 11 a, Absatz... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind Vorstandsmitglieder einer gemeinnützigen Privatstiftung, die 1995 von einer betagten Stifterin errichtet wurde. Der Beklagte ist gewählter Rechtsvertreter der Stifterin. Zwischen dieser und dem Vorstand war es zu Differenzen gekommen, über die auch in einer Zeitung berichtet worden war. Der Beklagte holte bei der Stifterin Informationen ein und stellte beim Firmenbuchgericht einen Sonderprüfungs- und Abberufungsantrag. Wegen der darin erhobenen Vorwürfe ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nach § 538 Abs 1 ZPO ist zu prüfen, ob die Wiederaufnahmsklage schlüssig ist. Der Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO setzt nicht nur die Behauptungen voraus, dass die Berücksichtigung der vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (vgl dazu etwa zuletzt OGH 8 Ob 45/02d mwN EvBl 1992/77 = RdW 1992, 248; K... mehr lesen...