Norm
ZPO §530 Abs2 HRechtssatz
Das Vergessen einer Tatsache, die von einer Partei für so bedeutsam gehalten wird, dass sie darauf eine Wiederaufnahmsklage stützt, wird in der Regel auf die Unterlassung der nach § 1297 ABGB vermuteten Aufmerksamkeit zurückzuführen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044605Dokumentnummer
JJR_19540713_OGH0002_0040OB00037_5400000_001