Norm
ZPO §530 Abs2 HRechtssatz
Von einer Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Prozeßvorbereitung kann nicht gesprochen werden, wenn es die Partei unterläßt, Urkunden an Orten zu suchen, an denen sie die Lagerung solcher für den Prozeß wichtiger Urkunden nicht vermuten konnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0044582Dokumentnummer
JJR_19620215_OGH0002_0050OB00023_6200000_001