Norm
ZPO §530 Abs2 HRechtssatz
Das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wiederaufnahmsklage ist in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmen (hier Mangel eines Verschuldens im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO). Hängt die Wahrnehmung eines solchen Verschuldens von strittigen Tatsachen ab, so ist nicht schon im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO), sondern erst in der mündlichen Verhandlung mit Urteil zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0044527Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.12.2020