Norm
ZPO §530 Abs2 HRechtssatz
Da als Wiederaufnahmsgrund die Auffindung von zwei Urkunden geltend gemacht wird, die die Klägerin im Vorprozeß ohne ihr Verschulden nicht habe vorlegen können, kommt es bei der Frage, ob die Wiederaufnahme zu bewilligen ist, nur darauf an, ob sie wirklich ohne Verschulden außerstande war, diese Urkunden schon im Vorprozeß vorzulegen, nicht aber darauf, ob sie in der Lage gewesen wäre, den Beweis über den Inhalt der Urkunden - mehr oder weniger exakt - auf andere Art zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0044585Dokumentnummer
JJR_19640601_OGH0002_0010OB00075_6400000_001