- 5 Ob 140/73
Entscheidungstext OGH 17.10.1973 5 Ob 140/73
- 4 Ob 70/75
Entscheidungstext OGH 18.11.1975 4 Ob 70/75
Veröff: IndS 1976 H3/988
- 4 Ob 505/76
Entscheidungstext OGH 23.03.1976 4 Ob 505/76
- 1 Ob 574/78
Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 574/78
Veröff: RZ 1978/97 S 198 = JBl 1979,268
- 8 Ob 558/82
Entscheidungstext OGH 21.04.1983 8 Ob 558/82
- 1 Ob 710/88
Entscheidungstext OGH 18.01.1989 1 Ob 710/88
Auch
- 9 ObA 236/91
nur: Eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage wegen Verschuldens des Klägers im Sinne des
§ 530 Abs 2 ZPO ist nur dann möglich, wenn sich das Verschulden des Wiederaufnahmsklägers bereits aus den - als richtig angenommenen - Tatsachenbehauptungen der Klage ergibt. (T1)
Veröff: RdW 1992,248
- 1 Ob 512/92
Vgl auch
- 3 Ob 15/92
Auch
- 6 Ob 593/92
- 8 Ob 509/94
nur T1
- 6 Ob 558/94
- 2 Ob 537/95
Entscheidungstext OGH 24.05.1995 2 Ob 537/95
Auch; Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage ist auch dann mit Beschluss zurückzuweisen, wenn erst bei der mündlichen Verhandlung hervorkommt, daß sie schon im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen gewesen wäre. (T2)
- 5 Ob 514/95
- 7 Ob 589/94
Auch; nur T1; Beisatz: Das Beharren auf der unrichtigen Rechtsansicht, die Notfrist des
§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO beginne erst ab Rechtskraft der Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren, stellt ein schon im Vorprüfungsverfahren zu berücksichtigendes Verschulden im Sinn des
§ 530 Abs 2 ZPO dar. In diesem Falle ist die Klage im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen. (T3)
- 6 Ob 1662/95
Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 1662/95
nur: Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage wenn in der Klage jede Behauptung fehlt, dass die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten Beweismittels im Vorprozess ohne Verschulden unmöglich war. (T4)
- 1 Ob 46/95
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 2163/96y
Entscheidungstext OGH 14.08.1996 6 Ob 2163/96y
- 2 Ob 235/97s
Vgl auch
- 1 Ob 375/97x
Auch; nur T4; Beisatz: Die Zurückweisung der Klage auch erst nach mündlicher Verhandlung ist zufolge
§ 543 ZPO nicht unzulässig. (T5)
- 4 Ob 206/98t
Auch; nur T1
- 1 Ob 270/98g
Auch
- 6 Ob 127/00w
Auch
- 8 Ob 272/00h
- 10 Ob 73/01k
Auch; nur T4; Beisatz: Den Mangel des Verschuldens hat die Partei, welche eine prozessuale Diligenzpflicht trifft, zu beweisen. Ergibt bereits das Vorbringen des Wiederaufnahmsklägers keinen Anhaltspunkt dafür, dass die geltend gemachten Tatsachen oder Beweise im Vorprozess gar nicht geltend gemacht werden konnten, dann ist das Vorbringen kein tauglicher Wiederaufnahmegrund und die Klage daher im Vorprüfungsverfahren gemäß
§ 538 ZPO mit Beschluss zurückzuweisen. (T6)
- 10 Ob 127/00z
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T6
- 9 ObA 253/01y
- 6 Ob 253/02b
Auch
- 6 Ob 15/03d
Auch
- 1 Ob 258/02a
auch; Beisatz: Das Vorliegen eines Verschuldens gemäß
§ 530 Abs 2 ZPO ist von Amts wegen zu beachten; daher wäre die klagende Partei dafür behauptungspflichtig und beweispflichtig gewesen, dass sie kein Verschulden trifft. (T7)
- 9 Ob 3/04p
- 3 Ob 186/04f
Vgl auch; Beisatz: Stammt ein Umstand, der belegen soll, dass ein Gutachten im wiederaufzunehmenden Verfahren auf einer unvollständigen Entscheidungsgrundlage beruhte, (allein) aus der Sphäre des Wiederaufnahmsklägers, dann gehört es bei richtiger Auslegung des
§ 536 Z 3 ZPO zu seinen Pflichten, auch zu behaupten und zu beweisen, weshalb er dieses Beweismittel nicht schon früher benützen hätte können und damit die Notfrist des
§ 530 Abs 2 ZPO bei Klagseinbringung noch offen gestanden sei. (T8)
- 3 Ob 204/04b
- 1 Ob 194/06w
Auch; Beisatz: Der Wiederaufnahmskläger trägt die Behauptungslast und Beweislast für den Mangel des Verschuldens. Fehlt es an einem Vorbringen dahingehend, muss die Wiederaufnahmsklage ohne Erfolg bleiben. Eine insoweit nicht gesetzmäßige Ausführung des Wiederaufnahmsgrundes ist einer Verbesserung nicht zugänglich. (T9)
- 8 Ob 141/06b
- 9 Ob 106/06p
Auch; Beisatz: Hier: Abänderungsverfahren nach §§ 72 ff AußStrG. (T10)
- 2 Ob 230/06x
Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Der Wiederaufnahmskläger trägt die Behauptungslast und Beweislast für den Mangel des Verschuldens. (T11)
- 4 Ob 77/07p
Auch; Beis wie T6
- 3 Ob 275/08z
nur T4
- 10 Ob 106/08y
Vgl auch; Beisatz: Den Wiederaufnahmskläger trifft bei dem hier geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund nach
§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden daran trifft, die nun geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel nicht schon im Vorprozess vorgebracht zu haben. (T12)
Beisatz: Nicht ausreichende Behauptungen machen die Wiederaufnahmsklage unschlüssig und führen zur Zurückweisung der Klage schon im Vorverfahren. (T13)
- 3 Ob 121/09d
Beis wie T9
- 6 Ob 30/09v
Vgl; Beisatz: Wenn die in der Klage angegebenen Tatsachen und Beweismittel nach den eigenen Behauptungen der klagenden Partei schon im Vorprozess bekannt waren bzw in diesem von der Partei benützt werden konnten, also keine „nova" sind (ausgenommen der Fall des
§ 531 ZPO), ist die Klage ebenso als unzulässig zurückzuweisen, wie wenn sich das Verschulden des Klägers im Sinne des
§ 530 Abs 2 ZPO schon aus den Klagebehauptungen ergibt oder wenn in der Klage jede Behauptung fehlt, dass die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten Beweismittels im Vorprozess ohne Verschulden unmöglich gewesen wäre. (T14)
- 6 Ob 230/09f
Vgl auch; Beisatz: Ein die Wiederaufnahmsklage ausschließendes Verschulden ist aber von Amts wegen zu berücksichtigen. (T15)
- 2 Ob 47/11t
Auch; Beisatz: Es sind konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen. Die alleinige Berufung des Klägers auf mangelndes Verschulden, ohne dies näher darzulegen und ein Tatsachensubstrat zu behaupten, aufgrund dessen die Verschuldensfrage beurteilt werden kann, ist nicht ausreichend. (T16)
Beis wie T13
- 9 Ob 52/11d
Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 Ob 52/11d
nur T1; Beis wie T11
- 9 Ob 66/11p
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 66/11p
- 3 Ob 70/12h
Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 70/12h
- 10 Ob 15/15a
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 15/15a
Beis ähnlich wie T9
- 3 Ob 231/14p
Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 231/14p
Auch; Beis wie T16
- 1 Ob 3/15w
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 3/15w
Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9
- 5 Ob 215/16b
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 5 Ob 215/16b
Beis wie T11
- 8 ObA 31/17t
Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 ObA 31/17t
- 6 Ob 46/17h
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 46/17h
- 9 ObA 102/17s
Vgl auch; Beis wie T12
- 4 Ob 139/17w
Auch; Beis wie T15
- 9 Ob 33/18w
Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T16
- 7 Ob 98/18i
Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T14
- 9 ObA 57/18z
- 7 Ob 55/19t
Beis wie T12
- 3 Ob 170/19z
Vgl; Beis wie T11; Beis wie T16
- 1 Ob 178/19m
Entscheidungstext OGH 23.10.2019 1 Ob 178/19m
Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T14
-