RS OGH 1954/5/7 2Ob3/54, 1Ob179/57, 7Ob366/65, 4Ob2352/96b, 8Ob251/02y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1954
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z7 G2
ZPO §530 Abs2

Rechtssatz

Der Erlangung der Kenntnis von neuen Tatsachen durch den Wiederaufnahmskläger muß in ausdehnender Auslegung ein Möglichwerden des früher unmöglichen Vorbringens aus anderen Gründen gleichgestellt werden zB durch das Eintreten des über den Sachverhalt unterrichteten Beklagten (Wiederaufnahmsklägers) in das Verfahren an Stelle des für ihn bestellt gewesenen nicht unterrichteten Abwesenheitskurators.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 3/54
    Entscheidungstext OGH 07.05.1954 2 Ob 3/54
    Veröff: JBl 1954 H21,543 = SZ 27/126
  • 1 Ob 179/57
    Entscheidungstext OGH 27.03.1957 1 Ob 179/57
  • 7 Ob 366/65
    Entscheidungstext OGH 21.12.1965 7 Ob 366/65
  • 4 Ob 2352/96b
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2352/96b
    Vgl auch; Beisatz: Die Kenntnis des Abwesenheitskurators ist der Prozeßpartei zuzurechnen (SZ 25/158). Wenn aber die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, dem für sie bestellten Abwesenheitskurator die ihr bekannten Tatsachen mitzuteilen, die dieser weder kannte noch kennen konnte, so bildet dies den Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. (T1)
  • 8 Ob 251/02y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 Ob 251/02y
    Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 530 Abs2 ZPO ist eine Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, diese vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044804

Dokumentnummer

JJR_19540507_OGH0002_0020OB00003_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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