Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G2Rechtssatz
Der Erlangung der Kenntnis von neuen Tatsachen durch den Wiederaufnahmskläger muß in ausdehnender Auslegung ein Möglichwerden des früher unmöglichen Vorbringens aus anderen Gründen gleichgestellt werden zB durch das Eintreten des über den Sachverhalt unterrichteten Beklagten (Wiederaufnahmsklägers) in das Verfahren an Stelle des für ihn bestellt gewesenen nicht unterrichteten Abwesenheitskurators.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044804Dokumentnummer
JJR_19540507_OGH0002_0020OB00003_5400000_001