Norm
ZPO §530 Abs2 ARechtssatz
Die Wiederaufnahmsklage ist ein außerordentliches Rechtsmittel, das den Parteien grundsätzlich nicht zu dem Zweck an die Hand gegeben ist, von ihnen in der Prozessführung begangene Fehler durch Unterlassung ordentlicher Rechtsmittel im Wege der Wiederaufnahmsklage zu beheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0044359Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020