Norm
ZPO §530 Abs2 HRechtssatz
Die Pflicht, den Entscheidungsstoff beizuschaffen, kann nicht als so weitgehend aufgefaßt werden, daß eine Prozeßpartei grundsätzlich verpflichtet wäre, durch Erhebungen an Ort und Stelle (Verkehrsunfall) den Sachverhalt zu klären. (Nachträgliche Beobachtung des Verunglückten, daß an der Unfallstelle eine Geschwindigkeitsbegrenzungstafel steht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0044589Dokumentnummer
JJR_19571016_OGH0002_0020OB00494_5700000_002