Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Der Vollmachtgeber kann eine Tatsache, die seinem Bevollmächtigten, der nicht unbedingt auch Prozeßvertreter sein muß, zu einer Zeit bekannt war, zu der sie im Prozeß noch hätte geltend gemacht werden können, nicht als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend machen, auch wenn sie ihm selbst erst später bekannt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019696Dokumentnummer
JJR_19721019_OGH0002_0020OB00146_7200000_001