Begründung: Rechtliche Beurteilung Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden; entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (RZ 1982/50; RIS-Justiz RS0110202; zuletzt 1 Ob 338/98d; 2 Ob 129/98d). Die Lösung der Frage, ob im konkreten Fall der Beklagte alles ihm Zumutbare zur Verhütung der Gefahren der vorliegenden Art getan hat, bildet wegen der... mehr lesen...
Begründung: Nach § 502 Abs 1 ZPO ist eine außerordentliche Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist eine außerordentliche Revision nur zulä... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Streitpunkt bildet... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war bei der Beklagten ab 2. 2. 1998 auf Grund eines Inserates, worin sie einen "Mitarbeiter mit PC-Kenntnissen für Operatortätigkeit" gesucht hatte, beschäftigt; er wurde von der Beklagten als Arbeiter eingestuft. Der Kläger war mit Eingabearbeiten am PC, dem Versand von Computerausdrucken, der Kontrolle von Bestelllisten und Meldungen von etwa 100 Filialen, der Bildung von Gesamtsummen aus den Kassen-PC's der Filialen, den Eintragungen in Formulare, der Ü... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die klagende Partei übersieht bei ihren Revisionsausführungen nicht nur, dass ein fundamentaler Unterschied zwischen Unwiderruflichkeit (also dem Verzicht des Ermächtigenden auf einseitige Aufhebung) und mangelnder Befristung einer Verfügungsermächtigung besteht und erstere keineswegs auf letztere schließen lässt, sondern auch, dass der Beklagte in seinem Schreiben - an keineswegs versteckter Stelle - auf das beigelegte... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Vertragshändlerin war bis 1992 30 Jahre Vertragshändler für Re*****fahrzeuge in Wien-Heiligenstadt gewesen. Sie schloss am 1. 1. 1992 mit der beklagten Generalimporteurin einen Händlervertrag, der sie zu umfangreichen Investitionen an der bestehenden Betriebsanlage verpflichtete. Die Klägerin nahm für den Umbau ihres Betriebsgeländes einen Kredit von 25 Mio S auf. Am 20. 2. 1992 wurde das renovierte Betriebsgelände der Klägerin eröffnet. Sie erreichte di... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte wendete gegen das am 3. August 1995 erhobene Klagebegehren auf Zahlung von 1,054.618 S sA als Entgelt für im Zeitraum 1992 bis 1995 erbrachte grafische Leistungen neben deren Mangelhaftigkeit auch Schuldtilgung (Überzahlung durch aconti) ein. Während des anhängigen Verfahrens bot der Klagevertreter dem Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 17. Februar 1997 eine Verfahrensbeendigung durch die Vereinbarung "ewigen Ruhens" bei gegenseitiger Kostenaufhebung... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden kurz: Beklagte) war bei der Klägerin und gefährdeten Partei (im folgenden kurz: Klägerin) bis 1. 4. 1999 als Geschäftsführer angestellt. Im Punkt VIII seines Geschäftsführerdienstvertrages befand sich folgende Regelung: Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden kurz: Beklagte) war bei der Klägerin und gefährdeten Partei (im folgenden kurz: Klägerin) bis 1. 4. 1999 als Geschäftsführer ang... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger führt zur
Begründung: der Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision aus, einerseits sei das Berufungsgericht von der bisherigen Rechtsprechung zur Sachverständigenhaftung generell und den bestehenden Aufklärungspflichten bei der Vermittlung von Geldanlagen abgewichen, andererseits fehle eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Umfangs der Sorgfaltspflichten eines Anlageberaters. Beides ist, wie sich bereits aus den in d... mehr lesen...
Begründung: Der Erstkläger ist Obmann des drittklagenden Vereins, der den Dr. Karl-Renner-Preis verleiht. Die Zweitklägerin ist freie Mitarbeiterin des Drittklägers. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. 10. 1998, 3 b Vr 569/98 Hv 2394/98, wurde Günther B***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach §§ 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB verurteilt. Er habe als Vereinsfunktionär des Drittklägers ca 629.000 ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war mit drei weiteren Gesellschaftern Kommanditist einer Gesellschaft mbH & Co KG, die auf einer ihr gehörigen Liegenschaft in Tirol ein Hotelunternehmen betrieb. 1992 bestanden Bankverbindlichkeiten von rund 46 Mio S. Der Kläger wollte eine Insolvenz vermeiden. Die KG, ihre Gesellschafter und die drei Gläubigerbanken vereinbarten unter Mitwirkung des beklagten Rechtsanwalts eine Schuldenbereinigung in der Form, dass das Hotel verkauft wird, die Banken... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 25. 11. 1997 bewilligte das Erstgericht den betreibenden Parteien auf Grund eines Schiedsspruches vom 26. 8. 1996 zur Hereinbringung vollstreckbarer Forderungen in einem Gesamtausmaß von S 10,150.300,46 antragsgemäß die Forderungsexekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der der verpflichteten Partei gegen die Wiener Börsekammer, die Wiener Börse AG als Rechtsnachfolgerin der Wiener Börse, die Republik Österreich als Rechtsträger der W... mehr lesen...
Begründung: Mit einstweiliger Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 6. 2. 1997 wurde dem nunmehrigen Kläger zur Sicherung des Anspruchs der nunmehrigen Beklagten auf Unterlassung unrichtiger und persönlichkeitsverletzender Äußerungen verboten, die Äußerungen, die nunmehrigen Beklagten seien mit der Bajuwarischen Befreiungsarmee identisch, die Bekennerbriefe seien im Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes hergestellt worden und die Verfasser der Bekennerbriefe s... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit eines Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss liegen die in § 502 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor (§ 519 Abs 2 ZPO). Die Erledigung der Rechtsmittel kann sich daher auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigke... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zwischen den Parteien bestand unstrittig ein Dauerschuldverhältnis. Dauerschuldverhältnisse können durch einseitige Erklärung vorzeitig aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt. Als wichtige
Gründe: kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Schuldners oder schwerwi... mehr lesen...
Begründung: Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Ehescheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revi... mehr lesen...
Begründung: Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der hier maßgeblichen Bestimmung des § 1118 ABGB wurde von den Vorinstanzen zutreffend dargestellt. Sie lässt sich - in Anschluss an die E 1 Ob 280/98b - wie folgt zusammenfassen: Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 1118, ABGB wurde von den Vorinstanzen zutreffend dargestellt. Sie lässt sich - in Anschluss an die E 1 Ob 280/98b - wie folgt zus... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Revision führt nicht aus, inwieweit die - zugunsten des Klägers wirkende - Ansicht, des Berufungsgerichtes, zu der Möglichkeit der Änderung des in Form eines Notariatsaktes errichteten Schenkungsvertrags nicht der Judikatur entspricht (vgl RIS-Justiz RS0108082). Die Revision führt nicht aus, inwieweit die - zugunsten des Klägers wirkende - Ansicht, des Berufungsgerichtes, zu der Möglichkeit der Änderung des in Form ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Einstufung eines Vertragsbediensteten in eine bestimmte Entlohnungsgruppe nicht auf den Dienstvertrag, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste an (SZ 32/4; Arb 9.062, 9.089, 9.092, 9.233, 9.240, 10.313 ua). Hat der Vertragsbedienstete verschiedenwertige Arbeiten verrichtet, ist maßgebend, welche Dienste überwiegen (SZ 32/4; Arb 7.374, 9.062; RIS-Justiz RS0082007); es... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob die Richtlinie 89/391 EWG unmittelbar anzuwenden ist und alle Träger der Verwaltung einschließlich der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften verpflichtet sind, diese Bestimmung anzuwenden (EuGHSlg 1989, 1839), bildet im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG. Ob die Richtlinie 89/391 EWG unmittelbar anzuwenden ist und alle Träger der Verwaltung einschließlich der Gemeinden und der son... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob die klagende Partei auch 1993 noch der subjektiven Meinung war, dass ihre Leistungen noch nicht insgesamt erbracht sind, ist nicht entscheidend, weil es darauf ankommt, wann die Rechnungslegung objektiv möglich war (7 Ob 620/95, 1 Ob 2303/96z; 4 Ob 2265/96h ua). Im Rahmen der objektiven Beurteilung ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die klagende Partei im Dezember 1993 nicht mehr der Meinung sein konnte, die... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Behauptung, "eines enormen Interesses des Handelsverkehrs an der Auslegung des UN-Kaufrechts" schlechthin macht eine außerordentliche Revision noch nicht zulässig, wenn die konkrete Entscheidung selbst nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Der Auslegung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien kommt keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutu... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte war vom 1. 4. 1990 bis zur von ihm selbst erklärten Kündigung des Dienstverhältnisses mit 31. 3. 1998 bei der Klägerin tätig. Seither steht er in einem Dienstverhältnis zur V***** G*****reg.Gen.m.b.H., die ebenfalls zur V*****gruppe gehört. Laut dem mit der Klägerin geschlossenen Dienstvertrag war es dem Kläger untersagt, nach Beendigung des Dienstverhältnisses - ausgenommen in Fällen des § 37 AngG - innerhalb eines Jahres "im Einzugsbereich" der Kläger... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen ist deren rechtliche Beurteilung, die Ehe sei unheilbar zerrüttet, zutreffend. Die Meinung der Revisionswerberin, der sich aus den Feststellungen ergebende Zeitraum, in dem die Zerrüttung eintrat, sei zur Bewirkung dieses Ergebnisses zu kurz, stellt in Wahrheit eine unzulässige Bekämpfung der für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen über den der A... mehr lesen...
Begründung: Am 14. 6. 1994 ereignete sich ein Verkehrsunfall an dem die damals zwei Jahre und drei Monate alte Tochter des Beklagten und ein Versicherungsnehmer der klagenden Partei beteiligt waren. Die Tochter des Beklagten lief, nachdem sie vorher von diesem aus einem PKW gehoben und auf den Gehsteig gestellt worden war, über die Fahrbahn der Gasse, hinsichtlich der eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 10 km/h verfügt worden war. Der Versicherungsnehmer der klagenden Partei und ... mehr lesen...
Begründung: Dem Beklagten wurde der "Winterdienst" (Schneeräumen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr, Bestreuung) für ein in Salzburg gelegenes Objekt vertraglich überbunden. Der Beklagte beauftragte seinerseits einen seiner Mitarbeiter mit dem "Winterdienst". Es handelt sich dabei um ein Gebäude, dessen Eingang ca 60 cm unter dem Straßenniveau liegt und über drei Stufen zu erreichen ist. Der Kläger, der das Gebäude am 17. 12. 1997 betreten wollte, rutschte auf einer vereisten Fläch... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage, ob den Mieter am Mietzinsrückstand ein grobes Verschulden trifft, ist jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängig (9 Ob 178/98m). Auch die in der MietSlg zitierten Rechtssätze betreffen jeweils nur Einzelfälle und könne nicht verallgemeinert werden. Die Beurteilung des groben Verschuldens hat innerhalb eines gewissen Beurteilungsspielraumes zu erfolgen (RIS-Justiz RS0042773). Es kommt daher nicht darau... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger pachtete Anfang der 70er-Jahre von seinem Vater Georg S***** die Eigenjagd in dem etwa 230 ha großen Gebiet der L*****alpe, auch L*****alpe, L*****alpe, L*****alpe, Alpe L***** und Alpe L***** genannt (= ***** Grundbuch H*****). Nach dem Tod des Georg S***** am 10. 2. 1973 schloß dessen Witwe und Erbin Katharina S***** mit den sechs erbl. Kindern im Verlassenschaftsverfahren A***** Bezirksgericht M***** ein Erbteilungsübereinkommen ab, dessen Punkt IV. wi... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Mieter der Wohnung top Nr 15 im Haus ***** W*****, R*****weg *****. Vermieter und Hauseigentümer ist die W***** Gen.m.b.H., die das Haus von der W***** GesellschaftmbH als Generalunternehmer errichten ließ. Diese wurde später mit der beklagten Gesellschaft fusioniert, die alle Rechte und Pflichten des Generalunternehmers übernahm. Die Installation der Heizungsrohre war von der Nebenintervenientin als Subunternehmer des Generalunternehmers durchgeführt ... mehr lesen...