Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Pipin Henzl und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V*****M***** reg.Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Sieglinde Lindmayr ua, Rechtsanwälte in Liezen, gegen die beklagte Partei Eduard R*****, Bankangestellter, *****, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 249.354,- sA (Revisionsinteresse S 83.118,- sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Juli 1999, GZ 7 Ra 125/99b-17, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Dezember 1998, GZ 22 Cga 93/98f-12 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Beklagte war vom 1. 4. 1990 bis zur von ihm selbst erklärten Kündigung des Dienstverhältnisses mit 31. 3. 1998 bei der Klägerin tätig. Seither steht er in einem Dienstverhältnis zur V***** G*****reg.Gen.m.b.H., die ebenfalls zur V*****gruppe gehört. Laut dem mit der Klägerin geschlossenen Dienstvertrag war es dem Kläger untersagt, nach Beendigung des Dienstverhältnisses - ausgenommen in Fällen des § 37 AngG - innerhalb eines Jahres "im Einzugsbereich" der Klägerin ein Dienstverhältnis bei einem anderen Kreditinstitut zu begründen. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Konkurrenzklausel war im Dienstvertrag eine Konventionalstrafe von 6 Bruttomonatsbezügen vorgesehen.Der Beklagte war vom 1. 4. 1990 bis zur von ihm selbst erklärten Kündigung des Dienstverhältnisses mit 31. 3. 1998 bei der Klägerin tätig. Seither steht er in einem Dienstverhältnis zur V***** G*****reg.Gen.m.b.H., die ebenfalls zur V*****gruppe gehört. Laut dem mit der Klägerin geschlossenen Dienstvertrag war es dem Kläger untersagt, nach Beendigung des Dienstverhältnisses - ausgenommen in Fällen des Paragraph 37, AngG - innerhalb eines Jahres "im Einzugsbereich" der Klägerin ein Dienstverhältnis bei einem anderen Kreditinstitut zu begründen. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Konkurrenzklausel war im Dienstvertrag eine Konventionalstrafe von 6 Bruttomonatsbezügen vorgesehen.
Mit der Behauptung, der Beklagte habe gegen die Konkurrenzklausel verstoßen, begehrte die Klägerin vom Beklagten S 249.354,- sA. Seine nunmehrige Dienstgeberin sei ein Bankinstitut im Einzugsbereich der Klägerin.
Der Beklagte hielt dem primär entgegen, nicht gegen die Konkurrenzklausel verstoßen zu haben, weil seine nunmehrige Dienstgeberin nicht im Einzugsbereich der Klägerin tätig sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von S 83.118,- sA statt und wies das Mehrbegehren des Klägers ab. Es ging von einem Verstoß des Klägers gegen die Konkurrenzklausel aus, minderte aber die Konventionalstrafe auf den zugesprochenen Betrag.
Das Berufungsgericht änderte diese nur vom Beklagten bekämpfte Entscheidung im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es bezog sich bei seiner Auslegung des Begriffes "Einzugsbereich" ua auf die in der V*****gruppe geltenden "Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung", nach denen "Geschäftsstellen .... grundsätzlich nur im regionalen Einzugsgebiet der Hauptanstalt errichtet werden und den Geschäftsbetrieb einer benachbarten V***** nicht beeinträchtigen" sollen. Da die schlichte Vertragsauslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führe, sei darauf abzustellen, dass redliche und vernünftige Parteien das in der V*****gruppe geltende Regionalitätsprinzip berücksichtigt und den "Einzugsbereich" nicht so weit gesehen hätten, dass er auch von benachbarten V*****geschäftsstellen betreute Gebiete umfasse. Der Beklagte habe daher gegen die in diesem Sinne zu interpretierende Konkurrenzklausel nicht verstoßen.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil die Lösung der Rechtsfrage, wie die Konkurrenzklausel auszulegen sei, von erheblicher Bedeutung iS des § 46 Abs 1 ASGG sei.Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil die Lösung der Rechtsfrage, wie die Konkurrenzklausel auszulegen sei, von erheblicher Bedeutung iS des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, es iS der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.
Der Beklagte beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO (iVm § 1 ASGG) an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 45 Abs 1 ASGG (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO) nicht gebunden. Die ordentliche Revision ist - da keiner der Fälle des § 46 Abs 3 ASGG vorliegt - nur zulässig, wenn die Entscheidung von einer iS § 46 Abs 1 ASGG erheblichen Rechtsfrage vorliegt.Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph eins, ASGG) an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) nicht gebunden. Die ordentliche Revision ist - da keiner der Fälle des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG vorliegt - nur zulässig, wenn die Entscheidung von einer iS Paragraph 46, Absatz eins, ASGG erheblichen Rechtsfrage vorliegt.
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; zuletzt 9 ObA 168/99t; 7 Ob 108/99d). Dies gilt auch für die Auslegung einer Konkurrenzklausel (9 ObA 2002/96v). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ist aber keineswegs unvertretbar. Dass den Parteien bei Abschluss dieser Vereinbarung völlig klar gewesen sei, dass sie im nun von der Klägerin behaupteten Sinn zu interpretieren sei, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Ebensowenig macht der Umstand, dass die "zuletzt auf Expansion der Filiale B***** bedachte V***** G***** die Klägerin als Konkurrenz betrachtet" das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichtes unvertretbar. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen (4 Ob 2375/96k; 4 Ob 19/97s; 10 Ob 133/97z).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Anmerkung
E55783 08B02809European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00280.99F.1021.000Dokumentnummer
JJT_19991021_OGH0002_008OBA00280_99F0000_000