Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Senatsrat Dr. Kurt Scherzer und Erwin Macho als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei J***** GmbH, *****, vertreten durch Binder, Grösswang & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Horst A*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Georg Vetter, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung, infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 1999, GZ 9 Ra 186/99k-10, womit infolge Rekurses der klagenden und gefährdeten Partei der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29. April 1999, GZ 20 Cga 63/99a-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden kurz: Beklagte) war bei der Klägerin und gefährdeten Partei (im folgenden kurz: Klägerin) bis 1. 4. 1999 als Geschäftsführer angestellt. Im Punkt VIII seines Geschäftsführerdienstvertrages befand sich folgende Regelung:Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden kurz: Beklagte) war bei der Klägerin und gefährdeten Partei (im folgenden kurz: Klägerin) bis 1. 4. 1999 als Geschäftsführer angestellt. Im Punkt römisch VIII seines Geschäftsführerdienstvertrages befand sich folgende Regelung:
"Für die Dauer eines Jahres ab Beendigung dieses Dienstverhältnisses ist es dem Geschäftsführer nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschaft gestattet, in einem Unternehmen oder für ein Unternehmen, das in Konkurrenz zur Gesellschaft steht, als Inhaber, Gesellschafter, Angestellter oder freier Mitarbeiter mittelbar oder unmittelbar tätig zu werden, oder sich an einem derartigen Unternehmen zu beteiligen, es direkt oder indirekt zu beraten, zu fördern, oder seine Vertretung zu übernehmen."
Nachdem der Beklagte zunächst mit Schreiben vom 25. 1. 1999 sein Angestelltenverhältnis zur Klägerin zum 31. 12. 2000 gekündigt hatte, kam es am 26. 3. 1999 nach einem Gespräch vom 16. 3. 1999 und diversen wechselseitigen Schreiben zu einer schriftlichen Vereinbarung mit folgendem Inhalt:
"1. Herr Horst A***** scheidet mit Wirkung 1. 4. 1999 als Geschäftsführer der J***** GmbH aus, das Dienstverhältnis endet zu diesem Zeitpunkt.
2. Herr Horst A***** erhält anlässlich seines Ausscheidens seine per 1. 4. 1999 entstandenen gesetzlichen Ansprüche (wie zB bis 1. 4. 1999 anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Mit der Auszahlung dieser Ansprüche gelten sämtliche Ansprüche, welcher Art sie auch sein mögen, aus dem Geschäftsführerdienstvertrag vom 15. 9. 1994 des Herrn Horst A***** gegen J***** GmbH sowie alle Gesellschaften des Konzerns samt den mit diesen verbundenen Unternehmen als abgegolten.
Gleichermaßen als abgegolten gelten alle Ansprüche der J***** GmbH sowie aller Gesellschaften des Konzerns gegenüber Herrn Horst A*****."
Am 2. 4. 1999 gab der Beklagte verschiedenen Kunden bekannt, dass er seine Tätigkeit für die Klägerin beendet habe, und stellte sein neues Unternehmen Horst A***** & Partner, ***** Gesellschaft mbH (vormals R***** Gesellschaft mbH) vor, bei dem er bereits seit 8. 7. 1997 gewerberechtlicher Geschäftsführer gewesen war.
Unter Berufung auf die im Geschäftsführerdienstvertrag vereinbarte Konkurrenzklausel begehrt die Klägerin, den Beklagten unter anderem schuldig zu erkennen, es ab sofort bis zum 31. 3. 2000 zu unterlassen, eine Tätigkeit in einem Unternehmen oder für ein Unternehmen im Geschäftszweig Versicherungsmakler, Berater in Versicherungsangelegenheiten, Risk Management, Beratung und Vertretung in Versicherungsschadensfällen oder in ähnlichen Bereichen als Inhaber, Gesellschafter, Angestellter oder freier Mitarbeiter mittelbar oder unmittelbar auszuüben oder sich an einem derartigen Unternehmen zu beteiligen, es direkt oder indirekt zu beraten, zu fördern oder seine Vertretung zu unternehmen, und insbesondere in diesen Geschäftszweigen für die R***** Gesellschaft mbH mit ihrem jeweiligen Firmenwortlaut tätig zu werden, und beantragte gleichzeitig die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten mit einem inhaltlich gleichlautenden Unterlassungsgebot.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und wendete ein, dass die Konkurrenzklausel im Zuge des Abschlusses eines Generalvergleiches im Rahmen der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abbedungen worden sei.
Das Erstgericht wies die beantragte einstweilige Verfügung ab. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen, als bescheinigt angenommenen Sachverhalt, vertrat es die Rechtsansicht, dass die Klägerin in Kenntnis der Tatsache, dass sich der Beklagte in Zukunft in Konkurrenz zu ihr unternehmerisch betätigen werde, eine Generalklausel im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen habe. Der Unterlassungsanspruch sei daher nicht ausreichend bescheinigt.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge. Die vereinbarte Konkurrenzklausel begründe eine Nachwirkung aus dem Arbeitsvertrag und damit eine Sonderrechtsbeziehung zwischen den Parteien. Auf Grund dieser Sonderrechtsbeziehung wäre die Klägerin bei gleichzeitiger Kenntnis der künftigen konkurrenzierenden Tätigkeit des Beklagten verpflichtet gewesen, diesen darauf hinzuweisen, dass sie die Konkurrenzklausel nicht von der Generalbereinigung sämtlicher Ansprüche mitumfasst wissen wolle. Da sie dies unterlassen habe, sei von einem Verzicht der Klägerin auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel auszugehen. Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Höchstgerichtes zur Frage, ob der Abschluss einer beidseitigen Generalklausel anlässlich der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch als Verzicht auf eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Konkurrenzklausel zu werten sei, vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragte in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Engegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 526 Abs 2 letzter Satz ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 528 Abs 1 ZPO) hier nicht vor.Engegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO; Paragraph 526, Absatz 2, letzter Satz ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses (Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO; Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) hier nicht vor.
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936, RS0044358, RS0107573, RS0112106). Dies gilt nicht nur für die Auslegung einer Konkurrenzklausel (RIS-Justiz RS0101811), sondern auch für die Auslegung eines "Generalvergleiches". Auch sie hängt in der Regel von den Umständen des Einzelfalles ab - worauf die Revisionsrekurswerberin ohnehin selbst richtig hinweist (MietSlg 33.137) - und hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl RIS-Justiz RS0042769/T13, 16 und 17, RS0044243/T6, RS0044358/T4 und T5). Die Auswirkungen eines Generalvergleiches (Generalklausel) im Zuge einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eine vorher von den Parteien des Arbeitsvertrages vereinbarte Konkurrenzklausel hängen demnach stets von den Umständen des Einzelfalles ab. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ist keineswegs unvertretbar. Dass auch eine andere Auslegung denkbar wäre, vermag entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0042776/T2).Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936, RS0044358, RS0107573, RS0112106). Dies gilt nicht nur für die Auslegung einer Konkurrenzklausel (RIS-Justiz RS0101811), sondern auch für die Auslegung eines "Generalvergleiches". Auch sie hängt in der Regel von den Umständen des Einzelfalles ab - worauf die Revisionsrekurswerberin ohnehin selbst richtig hinweist (MietSlg 33.137) - und hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vergleiche RIS-Justiz RS0042769/T13, 16 und 17, RS0044243/T6, RS0044358/T4 und T5). Die Auswirkungen eines Generalvergleiches (Generalklausel) im Zuge einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eine vorher von den Parteien des Arbeitsvertrages vereinbarte Konkurrenzklausel hängen demnach stets von den Umständen des Einzelfalles ab. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ist keineswegs unvertretbar. Dass auch eine andere Auslegung denkbar wäre, vermag entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0042776/T2).
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten gründet sich auf die §§ 78, 393 Abs 1, 402 Abs 4 EO; §§ 40, 50, 52 ZPO. Da der Beklagte nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Klägerin hingewiesen hat, diente seine Rechtsmittelbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (9 ObA 2002/96v ua).Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten gründet sich auf die Paragraphen 78,, 393 Absatz eins,, 402 Absatz 4, EO; Paragraphen 40,, 50, 52 ZPO. Da der Beklagte nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Klägerin hingewiesen hat, diente seine Rechtsmittelbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (9 ObA 2002/96v ua).
Anmerkung
E56326 09B02419European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00241.99B.1215.000Dokumentnummer
JJT_19991215_OGH0002_009OBA00241_99B0000_000