TE OGH 1999/10/13 9Ob260/99x

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz R*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Dietmar Gollonitsch und Mag. Christian Kies, Rechtsanwälte in Scheibbs, gegen die beklagte Partei Marianne T*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 8. Juni 1999, GZ 10 R 158/99h-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen ist deren rechtliche Beurteilung, die Ehe sei unheilbar zerrüttet, zutreffend. Die Meinung der Revisionswerberin, der sich aus den Feststellungen ergebende Zeitraum, in dem die Zerrüttung eintrat, sei zur Bewirkung dieses Ergebnisses zu kurz, stellt in Wahrheit eine unzulässige Bekämpfung der für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen über den der Annahme der Zerrüttung zugrunde liegenden Sachverhalt dar.

Nach den Feststellungen ist auch nicht zweifelhaft, dass das der Revisionswerberin von den Vorinstanzen angelastete Verhalten für die Zerrüttung der Ehe (mit) kausal war; auch in diesem Zusammenhang gibt es keine "Mindestfrist" über die sich das als Eheverfehlung zu qualifizierende Verhalten erstrecken muss. Einen Gesundheitszustand, der den nachgewiesenen Eheverfehlungen die Qualifikation eines Scheidungsgrundes nimmt, hat die dafür beweispflichtige Revisionswerberin (EFSlg 60.135, 54.334) in erster Instanz nicht geltend gemacht; derartiges ist auch den Feststellungen, die zwar einen "seelischen Ausnahmezustand" der Beklagten, aber keine ihre Verschuldensfähigkeit ausschließende geistige Störung erkennen lassen, nicht zu entnehmen. Den festgestellten "seelischen Ausnahmezustand" hat das Berufungsgericht bei der Gewichtung des beiderseitigen Fehlverhalten ohnedies berücksichtigt. Ob diese Gewichtung zutrifft, ist - zumal die Berufungsentscheidungen den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entspricht und eine krasse Fehlbeurteilung nicht vorliegt - eine Frage des Einzelfalles, die mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht revisibel ist (EFSlg 64.133 ua).Nach den Feststellungen ist auch nicht zweifelhaft, dass das der Revisionswerberin von den Vorinstanzen angelastete Verhalten für die Zerrüttung der Ehe (mit) kausal war; auch in diesem Zusammenhang gibt es keine "Mindestfrist" über die sich das als Eheverfehlung zu qualifizierende Verhalten erstrecken muss. Einen Gesundheitszustand, der den nachgewiesenen Eheverfehlungen die Qualifikation eines Scheidungsgrundes nimmt, hat die dafür beweispflichtige Revisionswerberin (EFSlg 60.135, 54.334) in erster Instanz nicht geltend gemacht; derartiges ist auch den Feststellungen, die zwar einen "seelischen Ausnahmezustand" der Beklagten, aber keine ihre Verschuldensfähigkeit ausschließende geistige Störung erkennen lassen, nicht zu entnehmen. Den festgestellten "seelischen Ausnahmezustand" hat das Berufungsgericht bei der Gewichtung des beiderseitigen Fehlverhalten ohnedies berücksichtigt. Ob diese Gewichtung zutrifft, ist - zumal die Berufungsentscheidungen den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entspricht und eine krasse Fehlbeurteilung nicht vorliegt - eine Frage des Einzelfalles, die mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht revisibel ist (EFSlg 64.133 ua).

Anmerkung

E55610 09A02609

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00260.99X.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19991013_OGH0002_0090OB00260_99X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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