Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Ferdinand Weber und Dr. Hannes Hirtzberger, Rechtsanwälte in Krems, gegen die beklagte Partei Dr. Thomas M*****, vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei B*****, vertreten durch Dr. Wolf-Georg Schärf, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 300.000,--, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15. September 1999, GZ 12 R 51/99d-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei übersieht bei ihren Revisionsausführungen nicht nur, dass ein fundamentaler Unterschied zwischen Unwiderruflichkeit (also dem Verzicht des Ermächtigenden auf einseitige Aufhebung) und mangelnder Befristung einer Verfügungsermächtigung besteht und erstere keineswegs auf letztere schließen lässt, sondern auch, dass der Beklagte in seinem Schreiben - an keineswegs versteckter Stelle - auf das beigelegte Schreiben der Nebenintervenientin hinwies, aus dem die Befristung hervorging. Im Übrigen sind Fragen der Auslegung von Urkunden (wie auch von Verträgen: MR 1989, 210) im Einzelfall keine erheblichen Rechtsfragen nach § 502 Abs 3 ZPO. In der Beurteilung der Vorinstanzen, der Beklagte habe nicht abredewidrig gehandelt und sei daher nicht schadenersatzpflichtig, kann keine auffallende Fehlbeurteilung erkannt werden, die somit Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision wäre (RZ 1994/45 ua).Die klagende Partei übersieht bei ihren Revisionsausführungen nicht nur, dass ein fundamentaler Unterschied zwischen Unwiderruflichkeit (also dem Verzicht des Ermächtigenden auf einseitige Aufhebung) und mangelnder Befristung einer Verfügungsermächtigung besteht und erstere keineswegs auf letztere schließen lässt, sondern auch, dass der Beklagte in seinem Schreiben - an keineswegs versteckter Stelle - auf das beigelegte Schreiben der Nebenintervenientin hinwies, aus dem die Befristung hervorging. Im Übrigen sind Fragen der Auslegung von Urkunden (wie auch von Verträgen: MR 1989, 210) im Einzelfall keine erheblichen Rechtsfragen nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO. In der Beurteilung der Vorinstanzen, der Beklagte habe nicht abredewidrig gehandelt und sei daher nicht schadenersatzpflichtig, kann keine auffallende Fehlbeurteilung erkannt werden, die somit Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision wäre (RZ 1994/45 ua).
Anmerkung
E56492 03A03369European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00336.99D.1222.000Dokumentnummer
JJT_19991222_OGH0002_0030OB00336_99D0000_000