TE OGH 1999/11/3 9Ob163/99g

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Veröffentlicht am 03.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler und Mag. Erich Rebasso, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A*****-gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wegen DM 73.284 sA (Revisionsinteresse S 525.446,30), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. März 1999, GZ 5 R 21/99s-35, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Behauptung, "eines enormen Interesses des Handelsverkehrs an der Auslegung des UN-Kaufrechts" schlechthin macht eine außerordentliche Revision noch nicht zulässig, wenn die konkrete Entscheidung selbst nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Der Auslegung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien kommt keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung im Sinne der genannten Gesetzesstelle zu (RIS-Justiz RS0044358). Dass dem Berufungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung des Zustandekommens bzw der Voraussetzungen und Folgen der Aufhebung des Kaufvertrages infolge Nichterfüllung der Kaufpreiszahlungspflicht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, wurde nicht aufgezeigt, sodass es an den Voraussetzungen für eine Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof mangelt. Für die Annahme eines bloßen Geschäftsbesorgungsvertrages besteht nach dem von den Vorinstanzen bindend festgestellten Sachverhalt keine Grundlage. Entgegen der Behauptung der Revisionswerberin stellt sich auch nicht das Problem des Vertragsrücktritts "vor Fälligkeit". Diesbezügliche Überlegungen vermögen daher gleichfalls nicht die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision zu begründen.Die Behauptung, "eines enormen Interesses des Handelsverkehrs an der Auslegung des UN-Kaufrechts" schlechthin macht eine außerordentliche Revision noch nicht zulässig, wenn die konkrete Entscheidung selbst nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt. Der Auslegung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien kommt keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung im Sinne der genannten Gesetzesstelle zu (RIS-Justiz RS0044358). Dass dem Berufungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung des Zustandekommens bzw der Voraussetzungen und Folgen der Aufhebung des Kaufvertrages infolge Nichterfüllung der Kaufpreiszahlungspflicht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, wurde nicht aufgezeigt, sodass es an den Voraussetzungen für eine Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof mangelt. Für die Annahme eines bloßen Geschäftsbesorgungsvertrages besteht nach dem von den Vorinstanzen bindend festgestellten Sachverhalt keine Grundlage. Entgegen der Behauptung der Revisionswerberin stellt sich auch nicht das Problem des Vertragsrücktritts "vor Fälligkeit". Diesbezügliche Überlegungen vermögen daher gleichfalls nicht die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision zu begründen.

Der Oberste Gerichtshof hat der Revisionsgegnerin die Beantwortung der außerordentlichen Revision nach § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO nicht freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Der Oberste Gerichtshof hat der Revisionsgegnerin die Beantwortung der außerordentlichen Revision nach Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 1 ZPO nicht freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Anmerkung

E55750 09A01639

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00163.99G.1103.000

Dokumentnummer

JJT_19991103_OGH0002_0090OB00163_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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