TE OGH 2000/1/26 9Ob10/00m

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edeltraud T*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Günter F. Kolar und Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Norbert A*****, Fleischer, ***** vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 293.780,- sA, Rente (S 37.404,-) und Feststellung (S 25.000,-), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. November 1999, GZ 4 R 243/99p-41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden; entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (RZ 1982/50; RIS-Justiz RS0110202; zuletzt 1 Ob 338/98d; 2 Ob 129/98d). Die Lösung der Frage, ob im konkreten Fall der Beklagte alles ihm Zumutbare zur Verhütung der Gefahren der vorliegenden Art getan hat, bildet wegen der über den Anlassfall nicht hinausgehenden Bedeutung keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (1 Ob 338/98d; 2 Ob 129/98d mwN; vgl auch Harrer aaO Rz 44 mwN), schließt doch die Kasuistik des Einzelfalls in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus. Ein unvertretbare, im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls wahrzunehmende Verkennung der Rechtslage, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision begründen könnte, ist dem Berufungsgericht bei der Anwendung der richtig wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf den hier zu beurteilenden Einzelfall nicht unterlaufen.Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden; entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (RZ 1982/50; RIS-Justiz RS0110202; zuletzt 1 Ob 338/98d; 2 Ob 129/98d). Die Lösung der Frage, ob im konkreten Fall der Beklagte alles ihm Zumutbare zur Verhütung der Gefahren der vorliegenden Art getan hat, bildet wegen der über den Anlassfall nicht hinausgehenden Bedeutung keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (1 Ob 338/98d; 2 Ob 129/98d mwN; vergleiche auch Harrer aaO Rz 44 mwN), schließt doch die Kasuistik des Einzelfalls in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus. Ein unvertretbare, im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls wahrzunehmende Verkennung der Rechtslage, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision begründen könnte, ist dem Berufungsgericht bei der Anwendung der richtig wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf den hier zu beurteilenden Einzelfall nicht unterlaufen.

Anmerkung

E56776 09A00100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00010.00M.0126.000

Dokumentnummer

JJT_20000126_OGH0002_0090OB00010_00M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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