Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann S*****, vertreten durch Dr. Erhard Mack, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei Johanna T*****, vertreten durch Fürst & Domberger, Rechtsanwälte in Mödling, wegen Unterlassung (Streitwert S 153.000) Abgabe einer Aufsandungserklärung (Streitwert S 153.000) und Herausgabe (Streitwert S 20.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. Mai 1999, GZ 14 R 228/98x-55, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision führt nicht aus, inwieweit die - zugunsten des Klägers wirkende - Ansicht, des Berufungsgerichtes, zu der Möglichkeit der Änderung des in Form eines Notariatsaktes errichteten Schenkungsvertrags nicht der Judikatur entspricht (vgl RIS-Justiz RS0108082).Die Revision führt nicht aus, inwieweit die - zugunsten des Klägers wirkende - Ansicht, des Berufungsgerichtes, zu der Möglichkeit der Änderung des in Form eines Notariatsaktes errichteten Schenkungsvertrags nicht der Judikatur entspricht vergleiche RIS-Justiz RS0108082).
Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat nicht die mangelnde Bereitschaft des Klägers zur Lastenfreistellung hinsichtlich der Liegenschaftshälfte seiner Mutter angenommen, sondern nur, dass dies nicht in den Vertrag aufgenommen wurde.
Die Beklagte hat sich auch auf ihre irrtümliche Ansicht über den Vertragsinhalt berufen (AS 18 f, 249).
Anmerkung
E56058 07A02769European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00276.99K.1110.000Dokumentnummer
JJT_19991110_OGH0002_0070OB00276_99K0000_000