Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei David H*****, vertreten durch Dr. Maximilian Ganzert, Dr. Friedrich W. Ganzert, Dr. Helmut Greil, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei A***** Finanzierungs AG, *****, vertreten durch Dr. Manfred Klicnik, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 82.750,-- sA, über die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 28. Juli 1999, GZ 23 R 87/99d-13, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 9. April 1999, GZ 8 C 321/98s-8, infolge Berufung der klagenden Partei aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Rekurse werden zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (darin enthalten S 1.014,40 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit eines Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss liegen die in § 502 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor (§ 519 Abs 2 ZPO). Die Erledigung der Rechtsmittel kann sich daher auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit eines Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss liegen die in Paragraph 502, ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO). Die Erledigung der Rechtsmittel kann sich daher auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass im vorliegenden Fall (Unfallstag 29. 10. 1997) für die Haftung der beklagten Partei noch die Bestimmung des § 1319a ABGB maßgebend ist, weil § 15 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften (BGBl 1992/826) mit Erkenntnis des VfGH vom 14. 3. 1997, G1383/95; G233/97 erst mit Ablauf des 30. Juni 1998 aufgehoben wurde.Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass im vorliegenden Fall (Unfallstag 29. 10. 1997) für die Haftung der beklagten Partei noch die Bestimmung des Paragraph 1319 a, ABGB maßgebend ist, weil Paragraph 15, des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften (BGBl 1992/826) mit Erkenntnis des VfGH vom 14. 3. 1997, G1383/95; G233/97 erst mit Ablauf des 30. Juni 1998 aufgehoben wurde.
Danach haftet die beklagte Partei für Verletzungen ihrer Pflicht als Wegehalter nur bei grobem Verschulden. Das Berufungsgericht hat auch im Sinne der von ihm zitierten ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes angeführt, unter welchen Voraussetzungen grobes Verschulden bei Verletzung der Wegehalterpflicht anzunehmen ist. Ob ein bestimmtes Verhalten bereits als grobes Verschulden eines Wegehalters anzusehen ist, lässt sich allerdings nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilen, weshalb eine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung hier nicht vorliegt.
Der Rekurs der beklagten Partei war daher aus diesen Gründen zurückzuweisen, worauf der Kläger auch hingewiesen hat.
Auch der Rekurs des Klägers ist unzulässig.
Der Rechtsmittelwerber erachtet sich in seinem Rechtsmittel dadurch beschwert, dass das Berufungsgericht kein Zwischenurteil dem Grunde nach gefällt hat. Ob ein Gericht ein Zwischenurteil (oder Teilurteil) fällen will, ist eine unanfechtbare Ermessensentscheidung. Geprüft werden kann lediglich die Zulässigkeit derartiger erlassener Urteile (RIS-Justiz RS0040047: 6 Ob 274/97f).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40,, 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E56163 02A03279European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00327.99Y.1118.000Dokumentnummer
JJT_19991118_OGH0002_0020OB00327_99Y0000_000