TE OGH 1999/11/24 3Ob75/99x

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Min. Rat Mag. DI Günther R*****, vertreten durch Dr. Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Prof. Dr. Wolfgang N*****, und 2. D*****, beide vertreten durch Dr. Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. August 1998, GZ 46 R 437/98z-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9. Februar 1998, GZ 59 C 45/97y-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Min. Rat Mag. DI Günther R*****, vertreten durch Dr. Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Prof. Dr. Wolfgang N*****, und 2. D*****, beide vertreten durch Dr. Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Paragraph 36, EO), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. August 1998, GZ 46 R 437/98z-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9. Februar 1998, GZ 59 C 45/97y-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit einstweiliger Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 6. 2. 1997 wurde dem nunmehrigen Kläger zur Sicherung des Anspruchs der nunmehrigen Beklagten auf Unterlassung unrichtiger und persönlichkeitsverletzender Äußerungen verboten, die Äußerungen, die nunmehrigen Beklagten seien mit der Bajuwarischen Befreiungsarmee identisch, die Bekennerbriefe seien im Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes hergestellt worden und die Verfasser der Bekennerbriefe stimmten mit jenen überein, welche die verschiedenen Attentate durchgeführt haben, bzw stünden mit diesen in engem Kontakt, sowie gleichsinnige Äußerungen zu verbreiten.

Neben dem zweitbeklagten Verein existiert eine Stiftung mit der Bezeichnung "Stiftung Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes". Beide haben ihren Sitz in 1010 Wien, Altes Rathaus, Wipplingerstraße 8. Bei Verein und Stiftung sind dieselben Personen Präsident des Vereinsvorstandes bzw Vorsitzender des Stiftungsrates; wissenschaftlicher Leiter des Vereins und der Stiftung ist der Erstbeklagte.

Bei einer Pressekonferenz am 5. 6. 1997 machte der Kläger ua folgende Äußerung: "Ich habe die Vermutung, dass die Stiftung des Dokumentationsarchivs des Österreichischen Widerstandes mit der Bajuwarischen Befreiungsarmee identisch ist. Mich würde interessieren, welche Rolle die Mitglieder der Stiftung, wie die Stadt Wien und das Wissenschaftsministerium, dabei spielen."

Die Beklagten beantragten wegen dieser Äußerung die Bewilligung der Unterlassungsexekution und brachten im Exekutionsantrag vor, der Verpflichtete habe zwar diese Äußerung auf die Stiftung des Dokumentationsarchivs des Österreichischen Widerstandes bezogen, die mit dem Verein nicht identisch sei. In der breiten Öffentlichkeit, insbesondere auch in der sachlich interessierten Öffentlichkeit, werde jedoch zwischen Verein und Stiftung nicht differenziert; diese würden unter "Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes" gleichgesetzt. Auch der Verpflichtete gehe von dieser Gleichsetzung aus. Darüber hinaus handle es sich bei der Äußerung, die Stiftung des Dokumentationsarchivs des Österreichischen Widerstandes sei mit der Bajuwarischen Befreiungsarmee ident, jedenfalls um eine gleichsinnige Äußerung, die zu verbreiten dem Verpflichteten durch die einstweilige Verfügung explizit verboten werde.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Unterlassungsexekution und verhängte eine Geldstrafe von S 10.000.

Der Kläger brachte in seiner Klage gemäß § 36 EO vor, seine Unterlassungsverpflichtung bestehe nur gegenüber dem Verein; dieser Verpflichtung habe er auf Grund der Antragsbehauptungen nicht zuwider gehandelt; er habe auch gar nicht zuwider handeln können. Er habe explizit nur von der Stiftung gesprochen. Durch Erwähnung von Mitgliedern der Stiftung habe er auch noch präzisiert, dass eben nur die Stiftung gemeint und betroffen sei. Den Erstbeklagten habe der Kläger überhaupt nicht erwähnt. Wenn die Unterlassungsverpflichtung gegenüber dem Erstbeklagten nur damit begründet worden sei, dass er wissenschaftlicher Leiter des Vereins sei, könne durch eine Äußerung, die ausdrücklich auf eine andere juristische Person, nämlich die Stiftung bezogen sei, nicht gegen den Exekutionstitel verstoßen werden.Der Kläger brachte in seiner Klage gemäß Paragraph 36, EO vor, seine Unterlassungsverpflichtung bestehe nur gegenüber dem Verein; dieser Verpflichtung habe er auf Grund der Antragsbehauptungen nicht zuwider gehandelt; er habe auch gar nicht zuwider handeln können. Er habe explizit nur von der Stiftung gesprochen. Durch Erwähnung von Mitgliedern der Stiftung habe er auch noch präzisiert, dass eben nur die Stiftung gemeint und betroffen sei. Den Erstbeklagten habe der Kläger überhaupt nicht erwähnt. Wenn die Unterlassungsverpflichtung gegenüber dem Erstbeklagten nur damit begründet worden sei, dass er wissenschaftlicher Leiter des Vereins sei, könne durch eine Äußerung, die ausdrücklich auf eine andere juristische Person, nämlich die Stiftung bezogen sei, nicht gegen den Exekutionstitel verstoßen werden.

Die Beklagten wendeten ein, der Exekutionsantrag sei hinsichtlich seiner Tatsachenbehauptungen vollständig und richtig gewesen, jedenfalls habe der Kläger gegen das Verbot der Verbreitung von gleichsinnigen Äußerungen verstoßen.

Das Erstgericht wies die Impugnationsklage ab; den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, Unterlassungsgebote dürften nicht eng ausgelegt werden, weil es unmöglich sei, alle nur möglichen Übertretungen anzuführen. Eine allgemeine Fassung gebiete sich schon deshalb, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. Aus der inkriminierten Äußerung ergebe sich, dass der Kläger nicht die juristische Person "Stiftung des Dokumentationsarchivs des Österreichischen Widerstandes" im Auge gehabt haben könne, sondern vielmehr ausschließlich die hinter dieser Stiftung stehenden Personen. Er spreche doch davon, dass eine Identität zwischen den beiden vorliege. Dies werde noch dadurch verdeutlicht, dass er nach der Rolle der Mitglieder der Stiftung frage. Gehe man weiters davon aus, dass der breiten Öffentlichkeit der Unterschied der juristischen Personen Stiftung und Verein nicht geläufig sei und der Erstbeklagte mit der Zweitbeklagten in der breiten Öffentlichkeit tatsächlich identifiziert werde, sei im Sinn des Schutzzweckes des § 1330 ABGB das Unterlassungsgebot extensiv auszulegen und die vom Kläger in der Pressekonferenz aufgestellte Behauptung unter das Unterlassungsgebot zu subsumieren. Dass der Name des Erstbeklagten in der inkriminierten Äußerung nicht gefallen sei, sei auch deshalb irrelevant, weil beide Parteien auf Grund jedes Titelverstoßes zur Exekutionsführung berechtigt seien.Das Erstgericht wies die Impugnationsklage ab; den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, Unterlassungsgebote dürften nicht eng ausgelegt werden, weil es unmöglich sei, alle nur möglichen Übertretungen anzuführen. Eine allgemeine Fassung gebiete sich schon deshalb, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. Aus der inkriminierten Äußerung ergebe sich, dass der Kläger nicht die juristische Person "Stiftung des Dokumentationsarchivs des Österreichischen Widerstandes" im Auge gehabt haben könne, sondern vielmehr ausschließlich die hinter dieser Stiftung stehenden Personen. Er spreche doch davon, dass eine Identität zwischen den beiden vorliege. Dies werde noch dadurch verdeutlicht, dass er nach der Rolle der Mitglieder der Stiftung frage. Gehe man weiters davon aus, dass der breiten Öffentlichkeit der Unterschied der juristischen Personen Stiftung und Verein nicht geläufig sei und der Erstbeklagte mit der Zweitbeklagten in der breiten Öffentlichkeit tatsächlich identifiziert werde, sei im Sinn des Schutzzweckes des Paragraph 1330, ABGB das Unterlassungsgebot extensiv auszulegen und die vom Kläger in der Pressekonferenz aufgestellte Behauptung unter das Unterlassungsgebot zu subsumieren. Dass der Name des Erstbeklagten in der inkriminierten Äußerung nicht gefallen sei, sei auch deshalb irrelevant, weil beide Parteien auf Grund jedes Titelverstoßes zur Exekutionsführung berechtigt seien.

Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung des Klägers dieses Urteil und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 52.000, nicht aber S 260.000; die Revision sei im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes, der das Berufungsgericht folge, nicht zulässig; in rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, eine Exekutionsbewilligung könne auch dann mit Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO bekämpft werden, wenn die entsprechenden Einwendungen mittels Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung hätten angebracht werden können. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Klage spreche allerdings, wenn diese Einwendungen bereits mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung geltend gemacht wurden. Hier bringe der Kläger die gleichen Rechtsargumente vor, mit denen sich das Rekursgericht bereits anläßlich des Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung auseinandergesetzt habe, ohne dass zusätzliche Sachverhalte oder Beweisergebnisse vorlägen. Mit der Impugnationsklage werde aber die Unrichtigkeit der der Exekutionsbewilligung zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen im Exekutionsantrag geltend gemacht; dies sei im Hinblick auf das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot nur im Wege der Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO möglich. Allerdings würden für die Unrichtigkeit der im Exekutionsantrag behaupteten Tatsachen nur rechtliche Gründe ins Treffen geführt, ohne dass das Tatsachenvorbringen im Exekutionsantrag tatsächlich widerlegt werde. Selbst wenn man daher im Zweifel von der Zulässigkeit der Klage ausgehe, sei damit für den Berufungswerber nichts gewonnen.Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung des Klägers dieses Urteil und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 52.000, nicht aber S 260.000; die Revision sei im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes, der das Berufungsgericht folge, nicht zulässig; in rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, eine Exekutionsbewilligung könne auch dann mit Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO bekämpft werden, wenn die entsprechenden Einwendungen mittels Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung hätten angebracht werden können. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Klage spreche allerdings, wenn diese Einwendungen bereits mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung geltend gemacht wurden. Hier bringe der Kläger die gleichen Rechtsargumente vor, mit denen sich das Rekursgericht bereits anläßlich des Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung auseinandergesetzt habe, ohne dass zusätzliche Sachverhalte oder Beweisergebnisse vorlägen. Mit der Impugnationsklage werde aber die Unrichtigkeit der der Exekutionsbewilligung zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen im Exekutionsantrag geltend gemacht; dies sei im Hinblick auf das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot nur im Wege der Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO möglich. Allerdings würden für die Unrichtigkeit der im Exekutionsantrag behaupteten Tatsachen nur rechtliche Gründe ins Treffen geführt, ohne dass das Tatsachenvorbringen im Exekutionsantrag tatsächlich widerlegt werde. Selbst wenn man daher im Zweifel von der Zulässigkeit der Klage ausgehe, sei damit für den Berufungswerber nichts gewonnen.

Als unbestritten und vor allem gerichtsnotorisch anzusehen sei, dass der breiten Öffentlichkeit der Unterschied der juristischen Personen Stiftung und Verein mit den verschiedenen Bezeichnungen "Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes" und "Stiftung des Dokumentationsarchivs des Österreichischen Widerstandes" nicht geläufig sei und diese beiden Rechtspersönlichkeiten daher gleichgesetzt würden. Ebenso werde der Erstbeklagte als wissenschaftlicher Leiter sowohl des Vereins als auch der Stiftung mit der Zweitbeklagten und damit auch mit der Stiftung identifiziert, und zwar jeweils insbesondere von der sachlich interessierten Öffentlichkeit, auf die es hier ankomme. Weiters könne kein Zweifel darüber bestehen, dass, wenn von einer "Identität" der Stiftung des Dokumentationsarchives des Österreichischen Widerstandes mit der Bajuwarischen Befreiungsarmee gesprochen werde, ausschließlich die hinter diesem stehenden Personen gemeint sein könnten, was noch durch die Bezugnahme auf einzelne Mitglieder der Stiftung verdeutlicht werde. In der beanstandeten Äußerung würden die Stadt Wien und das Wissenschaftsministerium als Mitglieder der Stiftung nur beispielsweise aufgezählt.

Für die Beurteilung der Frage, ob die Äußerung einen Verstoß gegen den Exekutionstitel darstelle, sei vom Schutzzweck des § 1330 ABGB auszugehen, auf den sich die einstweilige Verfügung stütze. Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1330 Abs 1 ABGB sei der von der ehrenrührigen Behauptung Betroffene, also derjenige legitimiert, dessen Ehre angegriffen wurde. Richte sich die Ehrenbeleidigung gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen, sei jedes einzelne Mitglied dieses Kollektivs davon betroffen. Daraus folge, dass eine Äußerung auch dann einen Verstoß gegen § 1330 ABGB darstellen könne, wenn der davon Betroffene nicht ausdrücklich in dieser Äußerung genannt werde, weil diese immer nach ihrem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen sei. Maßgebend sei das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Hörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden. Demnach sei jeder durch eine solche Äußerung (Mit)Betroffene nach § 1330 ABGB aktiv legitimiert und, sofern er einen darauf beruhenden Unterlassungstitel erwirkt habe, auf Grund jedes Titelverstoßes zur Exekutionsführung berechtigt.Für die Beurteilung der Frage, ob die Äußerung einen Verstoß gegen den Exekutionstitel darstelle, sei vom Schutzzweck des Paragraph 1330, ABGB auszugehen, auf den sich die einstweilige Verfügung stütze. Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB sei der von der ehrenrührigen Behauptung Betroffene, also derjenige legitimiert, dessen Ehre angegriffen wurde. Richte sich die Ehrenbeleidigung gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen, sei jedes einzelne Mitglied dieses Kollektivs davon betroffen. Daraus folge, dass eine Äußerung auch dann einen Verstoß gegen Paragraph 1330, ABGB darstellen könne, wenn der davon Betroffene nicht ausdrücklich in dieser Äußerung genannt werde, weil diese immer nach ihrem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen sei. Maßgebend sei das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Hörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden. Demnach sei jeder durch eine solche Äußerung (Mit)Betroffene nach Paragraph 1330, ABGB aktiv legitimiert und, sofern er einen darauf beruhenden Unterlassungstitel erwirkt habe, auf Grund jedes Titelverstoßes zur Exekutionsführung berechtigt.

Der Entscheidung 6 Ob 291/97f, in der verneint worden sei, dass der "wissenschaftliche Betreuer" einer Ausstellung bzw eines Museums, der in der Äußerung über das Museum nicht genannt worden war, hievon betroffen ist, sei ein anderer Sachverhalt zugrundegelegen, weil dort der in der Äußerung namentlich nicht genannte wissenschaftliche Betreuer von den Lesern mit dem Artikel nicht in Verbindung gebracht worden sei.

Jedenfalls liege eine gleichsinnige Äußerung vor, die als solche durch den Exekutionstitel gedeckt sei.

Mit Beschluss vom 15. 1. 1999 erklärte das Berufungsgericht auf Antrag des Klägers die Revision für zulässig. Wenngleich das Berufungsgericht nach wie vor der Meinung sei, dass seine Entscheidung mit der im Urteil zitierten und auch mit der im nunmehrigen Antrag des Klägers angeführten Judikatur des Obersten Gerichtshofes vereinbar sei, so sei doch einzuräumen, dass die gegenteilige Meinung zumindest vertretbar sei.

Die Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Beschluss des Berufungsgerichtes nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen ist.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Exekutionstitel sind dem Kläger nicht nur bestimmte dort wörtlich angeführte Äußerungen verboten, sondern auch die Verbreitung gleichsinniger Äußerungen. Eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes - im Verein mit konkreten Einzelverboten - ist schon deshalb notwendig und zulässig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (MGA EO13 § 355 E 8). Die Lösung der Frage, ob die in einem Exekutionsantrag enthaltene konkrete Behauptung des Zuwiderhandelns ausreichend ist, geht in ihrer Bedeutung über den Anlassfall nicht hinaus und ist daher nicht erhebliche im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es liege ein Verstoß gegen den Exekutionstitel vor, stellt schon im Hinblick auf die weite Fassung des Exekutionstitels keine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall dar, die aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision wäre (RZ 1994/45 ua). Der vom Berufungsgericht für die Zulässigkeit der Revision angeführte Grund, dass eine andere Meinung vertretbar sei, reicht nicht aus, weil nur ein grober Fehler in der rechtlichen Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufgegriffen werden darf und muss.Nach dem Exekutionstitel sind dem Kläger nicht nur bestimmte dort wörtlich angeführte Äußerungen verboten, sondern auch die Verbreitung gleichsinniger Äußerungen. Eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes - im Verein mit konkreten Einzelverboten - ist schon deshalb notwendig und zulässig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (MGA EO13 Paragraph 355, E 8). Die Lösung der Frage, ob die in einem Exekutionsantrag enthaltene konkrete Behauptung des Zuwiderhandelns ausreichend ist, geht in ihrer Bedeutung über den Anlassfall nicht hinaus und ist daher nicht erhebliche im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es liege ein Verstoß gegen den Exekutionstitel vor, stellt schon im Hinblick auf die weite Fassung des Exekutionstitels keine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall dar, die aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision wäre (RZ 1994/45 ua). Der vom Berufungsgericht für die Zulässigkeit der Revision angeführte Grund, dass eine andere Meinung vertretbar sei, reicht nicht aus, weil nur ein grober Fehler in der rechtlichen Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufgegriffen werden darf und muss.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Da die Beklagten auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen haben, sind ihnen keine Kosten zuzusprechen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 ZPO. Da die Beklagten auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen haben, sind ihnen keine Kosten zuzusprechen.

Anmerkung

E55598 03A00759

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00075.99X.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19991124_OGH0002_0030OB00075_99X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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