Norm: ZPO §503 Z4 E1ZPO §506 Abs1 Z2 Ca
Rechtssatz: Die ziffernmäßige Anführung des Revisionsgrundes nach § 503 Z 4 ZPO genügt nicht, wenn dieser Revisionsgrund nicht in irgendeiner Richtung hin ausgeführt ist. Entscheidungstexte 2 Ob 461/52 Entscheidungstext OGH 13.06.1952 2 Ob 461/52 1 Ob 367/53 Entscheidungstext OGH 03.06.195... mehr lesen...
Der Kläger hatte vom Beklagten einen PKW. um 7O00 S gekauft, eine Anzahlung von 800 S geleistet und dem Beklagten außerdem an Zahlungsstatt einen Teppich (Goldschiras) übergeben; der Beklagte hat hinsichtlich beider Leistungen den Erhalt eines Betrages von 4400 S quittiert. Ehe noch der Kaufpreisrest bezahlt worden ist, haben die Parteien den Kaufvertrag einverständlich storniert. Da der Beklagte den Teppich inzwischen veräußert und dem Kläger hiefür nur 3500 S zurückgezahlt hat, hat ... mehr lesen...
Der Kläger hatte vom Beklagten einen PKW. um 7O00 S gekauft, eine Anzahlung von 800 S geleistet und dem Beklagten außerdem an Zahlungsstatt einen Teppich (Goldschiras) übergeben; der Beklagte hat hinsichtlich beider Leistungen den Erhalt eines Betrages von 4400 S quittiert. Ehe noch der Kaufpreisrest bezahlt worden ist, haben die Parteien den Kaufvertrag einverständlich storniert. Da der Beklagte den Teppich inzwischen veräußert und dem Kläger hiefür nur 3500 S zurückgezahlt hat, hat ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C2c
Rechtssatz: Das Berufungsgericht verletzt das Prinzip der Unmittelbarkeit des Verfahrens, wenn es sich mit der Wiederholung bestimmter Beweise begnügt, und nicht auch jene Beweise durchführt, die ebenfalls Grundlage der erstrichterlichen Entscheidung bildeten. Entscheidungstexte 2 Ob 321/38 Entscheidungstext OGH 04.05.1938 2 Ob 321/38 Veröff: DREvBl 1938/1... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C2c
Rechtssatz: Das Berufungsgericht verletzt das Prinzip der Unmittelbarkeit des Verfahrens, wenn es sich mit der Wiederholung bestimmter Beweise begnügt, und nicht auch jene Beweise durchführt, die ebenfalls Grundlage der erstrichterlichen Entscheidung bildeten. Entscheidungstexte 2 Ob 321/38 Entscheidungstext OGH 04.05.1938 2 Ob 321/38 Veröff: DREvBl 1938/1... mehr lesen...
Norm: ZPO §193 Abs3ZPO §503 Z2
Rechtssatz: Wenn das Berufungsgericht Tatsachen berücksichtigt, die sich erst nach dem Urteil erster Instanz ereignet haben und die Berufungsverhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossen wurde, um Ergebnisse eines anderen Verfahrens abzuwarten, wurde zwar gegen das Novenverbot verstoßen, doch kann dies nicht mit Revision geltend gemacht werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §193 Abs3ZPO §503 Z2
Rechtssatz: Wenn das Berufungsgericht Tatsachen berücksichtigt, die sich erst nach dem Urteil erster Instanz ereignet haben und die Berufungsverhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossen wurde, um Ergebnisse eines anderen Verfahrens abzuwarten, wurde zwar gegen das Novenverbot verstoßen, doch kann dies nicht mit Revision geltend gemacht werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C6
Rechtssatz: Der außerhalb der mündlichen Berufungsverhandlung durch das Berufungsgericht gefaßte Beschluß auf Beischaffung eines Aktes ist ein im Revisionsverfahren unbeachtlicher Verfahrensmangel. Entscheidungstexte 2 Ob 333/52 Entscheidungstext OGH 14.05.1952 2 Ob 333/52 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C6
Rechtssatz: Der außerhalb der mündlichen Berufungsverhandlung durch das Berufungsgericht gefaßte Beschluß auf Beischaffung eines Aktes ist ein im Revisionsverfahren unbeachtlicher Verfahrensmangel. Entscheidungstexte 2 Ob 333/52 Entscheidungstext OGH 14.05.1952 2 Ob 333/52 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C1b
Rechtssatz: Der Grundsatz, daß die Mangelhaftigkeit des Verfahrens einer Instanz nur in der nächsthöheren wahrgenommen werden kann, gilt im Verfahren über eine Klage auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft zufolge der Sonderstellung der Statussachen dann nicht, wenn das Erstgericht seine Belehrungspflicht - durch Unterlassung der Anleitung zur Stellung des Antrages auf Durchführung der erbbiologischen Untersuchung ... mehr lesen...
Norm: ZPO §277ZPO §292ZPO §503 Z2 C6
Rechtssatz: Vorgelegte Urkunden, deren Echtheit und Inhalt unbestritten ist, dürfen auch ohne formellen Beweisbeschluß berücksichtigt werden. Entscheidungstexte 2 Ob 313/52 Entscheidungstext OGH 07.05.1952 2 Ob 313/52 1 Ob 194/56 Entscheidungstext OGH 11.04.1956 1 Ob 194/56 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C1b
Rechtssatz: Der Grundsatz, daß die Mangelhaftigkeit des Verfahrens einer Instanz nur in der nächsthöheren wahrgenommen werden kann, gilt im Verfahren über eine Klage auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft zufolge der Sonderstellung der Statussachen dann nicht, wenn das Erstgericht seine Belehrungspflicht - durch Unterlassung der Anleitung zur Stellung des Antrages auf Durchführung der erbbiologischen Untersuchung ... mehr lesen...
Norm: ZPO §277ZPO §292ZPO §503 Z2 C6
Rechtssatz: Vorgelegte Urkunden, deren Echtheit und Inhalt unbestritten ist, dürfen auch ohne formellen Beweisbeschluß berücksichtigt werden. Entscheidungstexte 2 Ob 313/52 Entscheidungstext OGH 07.05.1952 2 Ob 313/52 1 Ob 194/56 Entscheidungstext OGH 11.04.1956 1 Ob 194/56 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 C2a
Rechtssatz: Eine Umwürdigung der Beweise ohne Wiederholung der vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise ist unzulässig. Doch kann das Berufungsgericht auf Grund einer vom Erstgericht bereits verwerteten Zeugenaussage auch ohne Beweiswiederholung einzelne ergänzende Feststellungen treffen. Entscheidungstexte 1 Ob 326/52 Entscheidungstext OGH 23.04.1952 1 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §266 AIZPO §503 Z2 C1a
Rechtssatz: Die zulässigen Beweismittel sind taxativ aufgezählt. Die Außerachtlassung von vorgelegten gutächtlichen Äußerungen und Erklärungen begründet daher keine Mangelhaftigkeit. Entscheidungstexte 1 Ob 171/52 Entscheidungstext OGH 09.04.1952 1 Ob 171/52 Veröff: SZ 25/88 European Case Law Ide... mehr lesen...
Norm: ZPO §179ZPO §503 Z2 C4
Rechtssatz: Die Zulassung eines Vorbringens durch das Berufungsgericht trotz offenbarer Verschleppungsabsicht kann ähnlich wie die rechtswidrige Zulassung neuen Vorbringens im Berufungsstadium unter keinen der Revisionsgründe des § 503 ZPO subsumiert werden. Entscheidungstexte 1 Ob 285/52 Entscheidungstext OGH 09.04.1952 1 Ob 285/52 ... mehr lesen...
Die Kläger haben die Beklagte, die Kaffee-Ersatzmittel als "Mokka-Linde" feilhielt, auf Löschung der Marke "Mokka-Linde" geklagt. Die Klage wurde vom Patentgerichtshof abgewiesen. Dagegen hatten sie mit der Untersagungsklage bei den ordentlichen Gerichten Erfolg. Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes: Das Schwergewicht der Revision liegt auf der Rechtsrüge. Auch diese ist nicht begrundet, wenn auch das Revisionsgericht... mehr lesen...
Norm: ZPO §266 AIZPO §503 Z2 C1a
Rechtssatz: Die zulässigen Beweismittel sind taxativ aufgezählt. Die Außerachtlassung von vorgelegten gutächtlichen Äußerungen und Erklärungen begründet daher keine Mangelhaftigkeit. Entscheidungstexte 1 Ob 171/52 Entscheidungstext OGH 09.04.1952 1 Ob 171/52 Veröff: SZ 25/88 European Case Law Ide... mehr lesen...
Norm: ZPO §179ZPO §503 Z2 C4
Rechtssatz: Die Zulassung eines Vorbringens durch das Berufungsgericht trotz offenbarer Verschleppungsabsicht kann ähnlich wie die rechtswidrige Zulassung neuen Vorbringens im Berufungsstadium unter keinen der Revisionsgründe des § 503 ZPO subsumiert werden. Entscheidungstexte 1 Ob 285/52 Entscheidungstext OGH 09.04.1952 1 Ob 285/52 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §405 GZPO §503 Z1 B1
Rechtssatz: Wurde die Geltendmachung der Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die Bestimmung des § 405 ZPO im Berufungsverfahren unterlassen, so kann die Revision nicht mehr auf diesen Umstand gestützt werden. Entscheidungstexte 2 Ob 248/52 Entscheidungstext OGH 07.04.1952 2 Ob 248/52 3 Ob 9/59 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z4 E4aZPO §533
Rechtssatz: Eine unrichtige Anwendung der Prozeßgesetze wird zwar grundsätzlich als Verfahrensmangel geltend zu machen sein, doch ist bei der Wiederaufnahmsklage bei der Besonderheit des Klagsgrundes die Beurteilung der prozessuellen Klagsvoraussetzungen der rechtlichen Beurteilung des materiellen Tatbestandes gleichzuachten (so schon SZ 7/75). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §405 GZPO §503 Z1 B1
Rechtssatz: Wurde die Geltendmachung der Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die Bestimmung des § 405 ZPO im Berufungsverfahren unterlassen, so kann die Revision nicht mehr auf diesen Umstand gestützt werden. Entscheidungstexte 2 Ob 248/52 Entscheidungstext OGH 07.04.1952 2 Ob 248/52 3 Ob 9/59 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z4 E4aZPO §533
Rechtssatz: Eine unrichtige Anwendung der Prozeßgesetze wird zwar grundsätzlich als Verfahrensmangel geltend zu machen sein, doch ist bei der Wiederaufnahmsklage bei der Besonderheit des Klagsgrundes die Beurteilung der prozessuellen Klagsvoraussetzungen der rechtlichen Beurteilung des materiellen Tatbestandes gleichzuachten (so schon SZ 7/75). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Der Nachlaß der am. 18. Oktober 1928 gestorbenen Barbara B. ist auf Grund ihres Testaments vom 13. Oktober 1928 ihrem Witwer Josef B. als Alleinerben, jedoch beschränkt mit der fideikommissarischen Substitution zugunsten seiner großjährigen Kinder Anton, Lorenz und Bartholomäus, eingeantwortet worden; auf der Nachlaßliegenschaft EZ. X ist das Eigentumsrecht des Erben und seine Beschränkung durch das Substitutionsband einverleibt worden. Am 29. Dezember 1930 ist der Sohn Lorenz und am ... mehr lesen...
Norm: ABGB §552ABGB §553ABGB §655ZPO §503 Z4 E4c18
Rechtssatz: Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist Rechtsfrage und Tatfrage. Entscheidungstexte 2 Ob 272/52 Entscheidungstext OGH 02.04.1952 2 Ob 272/52 Veröff: SZ 25/85 = JBl 1953,125 1 Ob 337/52 Entscheidungstext OGH 09.09.1952 1 Ob 337/52 ... mehr lesen...
Der Nachlaß der am. 18. Oktober 1928 gestorbenen Barbara B. ist auf Grund ihres Testaments vom 13. Oktober 1928 ihrem Witwer Josef B. als Alleinerben, jedoch beschränkt mit der fideikommissarischen Substitution zugunsten seiner großjährigen Kinder Anton, Lorenz und Bartholomäus, eingeantwortet worden; auf der Nachlaßliegenschaft EZ. X ist das Eigentumsrecht des Erben und seine Beschränkung durch das Substitutionsband einverleibt worden. Am 29. Dezember 1930 ist der Sohn Lorenz und am ... mehr lesen...
Der Nachlaß der am. 18. Oktober 1928 gestorbenen Barbara B. ist auf Grund ihres Testaments vom 13. Oktober 1928 ihrem Witwer Josef B. als Alleinerben, jedoch beschränkt mit der fideikommissarischen Substitution zugunsten seiner großjährigen Kinder Anton, Lorenz und Bartholomäus, eingeantwortet worden; auf der Nachlaßliegenschaft EZ. X ist das Eigentumsrecht des Erben und seine Beschränkung durch das Substitutionsband einverleibt worden. Am 29. Dezember 1930 ist der Sohn Lorenz und am ... mehr lesen...
Norm: ABGB §552ABGB §553ABGB §655ZPO §503 Z4 E4c18
Rechtssatz: Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist Rechtsfrage und Tatfrage. Entscheidungstexte 2 Ob 272/52 Entscheidungstext OGH 02.04.1952 2 Ob 272/52 Veröff: SZ 25/85 = JBl 1953,125 1 Ob 337/52 Entscheidungstext OGH 09.09.1952 1 Ob 337/52 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §27ZPO §64 Z3ZPO §503 Z1 c5ZPO §503 Z2 c5
Rechtssatz: Wurde die arme Partei, für die noch kein Rechtsanwalt bestellt worden war, in der Ladung zur Berufungsverhandlung über den Anwaltszwang und die Notwendigkeit des Ansuchens um Bestellung eines Armenanwaltes belehrt, so bedarf es keiner Wiederholung dieser Rechtsbelehrung, wenn sie unvertreten zur Berufungsverhandlung (in einer Ehescheidungssache) erscheint. Aus diesem Umstand kann w... mehr lesen...
Norm: ZPO §27ZPO §64 Z3ZPO §503 Z1 c5ZPO §503 Z2 c5
Rechtssatz: Wurde die arme Partei, für die noch kein Rechtsanwalt bestellt worden war, in der Ladung zur Berufungsverhandlung über den Anwaltszwang und die Notwendigkeit des Ansuchens um Bestellung eines Armenanwaltes belehrt, so bedarf es keiner Wiederholung dieser Rechtsbelehrung, wenn sie unvertreten zur Berufungsverhandlung (in einer Ehescheidungssache) erscheint. Aus diesem Umstand kann w... mehr lesen...