Norm
ZPO §266 AIRechtssatz
Die zulässigen Beweismittel sind taxativ aufgezählt. Die Außerachtlassung von vorgelegten gutächtlichen Äußerungen und Erklärungen begründet daher keine Mangelhaftigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0039873Dokumentnummer
JJR_19520409_OGH0002_0010OB00171_5200000_002