RS OGH 1952/5/21 1Ob398/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1952
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Norm

ZPO §193 Abs3
ZPO §503 Z2

Rechtssatz

Wenn das Berufungsgericht Tatsachen berücksichtigt, die sich erst nach dem Urteil erster Instanz ereignet haben und die Berufungsverhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossen wurde, um Ergebnisse eines anderen Verfahrens abzuwarten, wurde zwar gegen das Novenverbot verstoßen, doch kann dies nicht mit Revision geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 398/52
    Entscheidungstext OGH 21.05.1952 1 Ob 398/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0036952

Dokumentnummer

JJR_19520521_OGH0002_0010OB00398_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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