Norm
ZPO §193 Abs3Rechtssatz
Wenn das Berufungsgericht Tatsachen berücksichtigt, die sich erst nach dem Urteil erster Instanz ereignet haben und die Berufungsverhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossen wurde, um Ergebnisse eines anderen Verfahrens abzuwarten, wurde zwar gegen das Novenverbot verstoßen, doch kann dies nicht mit Revision geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0036952Dokumentnummer
JJR_19520521_OGH0002_0010OB00398_5200000_001