Norm: ZPO §503 Z2 C2b
Rechtssatz: Das Berufungsgericht überschreitet die Grenzen einer bloßen Aktenwidrigkeitskorrektur, wenn es anläßlich der Verkehrung der von ihm als aktenwidrig erkannten erstgerichtlichen Feststellung ergänzend darauf hinweist, daß das von ihm so berichtigte Feststellungsergebnis auch mit der vom Erstgericht als unverläßlich bezeichneten Aussage einer Partei übereinstimme. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C2b
Rechtssatz: Das Berufungsgericht überschreitet die Grenzen einer bloßen Aktenwidrigkeitskorrektur, wenn es anläßlich der Verkehrung der von ihm als aktenwidrig erkannten erstgerichtlichen Feststellung ergänzend darauf hinweist, daß das von ihm so berichtigte Feststellungsergebnis auch mit der vom Erstgericht als unverläßlich bezeichneten Aussage einer Partei übereinstimme. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z4 E2a
Rechtssatz: Das Rechtsmittelgericht hat, wenn es überhaupt in der Rechtsfrage angerufen ist, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen. Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z4 E4c2
Rechtssatz: Die rechtliche Würdigung von Willenserklärungen, Verträgen und Vergleichen gehört zur rechtlichen Beurteilung. Werden aber zur Auslegung der einer Urkunde zugrundeliegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel herangezogen, so werden damit tatsächliche Feststellungen getroffen. Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder e... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z4 E2a
Rechtssatz: Das Rechtsmittelgericht hat, wenn es überhaupt in der Rechtsfrage angerufen ist, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen. Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z4 E4c2
Rechtssatz: Die rechtliche Würdigung von Willenserklärungen, Verträgen und Vergleichen gehört zur rechtlichen Beurteilung. Werden aber zur Auslegung der einer Urkunde zugrundeliegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel herangezogen, so werden damit tatsächliche Feststellungen getroffen. Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder e... mehr lesen...
Norm: Ehegesetz §55Ehegesetz §60Ehegesetz §61Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §76Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §77: Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §79ZPO §235ZPO §482ZPO §503ZPO §530
Kopf: SZ 25/331
Spruch: Judikatenbuch Nr. 57. I. Im Berufungsverfahren in Ehesachen sind Neuerungen zulässig. Zwischen ehefreundlichen und ehefeindlichen Tatsachen ist nicht zu unterscheiden. § 503 ZPO. gilt auch im Eheverfahren. II. Die Geltendmachung ein... mehr lesen...
Rechtssatz: § 503 ZPO gilt auch im Eheverfahren. Entscheidungstexte 3 Ob 10/51 Entscheidungstext OGH 17.01.1951 3 Ob 10/51 Veröff: EvBl 1951/58 S 101 = JBl 1951,487 1 Ob 736/52 Entscheidungstext OGH 17.09.1952 1 Ob 736/52 1 Ob 796/52 Entscheidungstext OGH 01.10.1952 1 Ob 796/52 Prä 136/51 Entscheidungstext OGH 19.12.1952 Prä 136/51 Verstärkter Senat; Judikat Nr 57 neu; Veröff: SZ 25/331 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: ZPO §161ZPO §477 Z4ZPO §492ZPO §503 Z1
Rechtssatz: Zur Anberaumung einer Berufungsverhandlung nach dem Tode des Klagsvertreters sowie zur Sanierung dieser Nichtigkeit. Entscheidungstexte 2 Ob 918/52 Entscheidungstext OGH 17.12.1952 2 Ob 918/52 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0036939 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §161ZPO §477 Z4ZPO §492ZPO §503 Z1
Rechtssatz: Zur Anberaumung einer Berufungsverhandlung nach dem Tode des Klagsvertreters sowie zur Sanierung dieser Nichtigkeit. Entscheidungstexte 2 Ob 918/52 Entscheidungstext OGH 17.12.1952 2 Ob 918/52 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0036939 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §5ZPO §482 AZPO §503 E3ZPO §504 Abs2
Rechtssatz: Der OGH hat auf zwingende Rechtsbestimmungen, wenn sie auch dem angefochtenen Erkenntnis nachgefolgt sind, Bedacht zu nehmen (Aufhebung des § 48 Abs 2 TestG durch Punkt 3 der KM vom 3.10.1945, StGBl Nr 190). Entscheidungstexte 1 Ob 921/52 Entscheidungstext OGH 03.12.1952 1 Ob 921/52 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Infolge der Luftangriffe auf Berlin war die Klägerin anfangs August 1943 zu ihrem alleinstehenden Bruder, dem Oberregierungsrat i.R. Carl K***** nach Wien gekommen. Dieser wollte sie nicht für ständig in seine Wohnung aufnehmen. Die Klägerin brachte dann ihrem Bruder gegenüber in kränkender Weise zum Ausdruck, daß er unter dem Einfluß seiner Wirtschafterin (der Drittbeklagten) stehe. Nach einem heftigen Wortwechsel am 17.8.1943 spät nachts ließ sich K***** hinre... mehr lesen...
Norm: ZPO §182ZPO §496 Abs1 Z3ZPO §503 Z4 E4bZPO §503 Z2 C5
Rechtssatz: Unterlässt der Richter die ihm nach § 182 ZPO obliegende Pflicht, auf die für die Entscheidung erheblichen Angaben und das erforderliche Beweisanbieten zu dringen, weil er von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhaltes ausgeht, dann liegt der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor, weil dem Urteil Feststellungsmängel anhaft... mehr lesen...
Norm: ZPO §182ZPO §496 Abs1 Z3ZPO §503 Z4 E4bZPO §503 Z2 C5
Rechtssatz: Unterlässt der Richter die ihm nach § 182 ZPO obliegende Pflicht, auf die für die Entscheidung erheblichen Angaben und das erforderliche Beweisanbieten zu dringen, weil er von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhaltes ausgeht, dann liegt der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor, weil dem Urteil Feststellungsmängel anhaft... mehr lesen...
Norm: ZPO §182ZPO §496 Abs1 Z3ZPO §503 Z4 E4bZPO §503 Z2 C5
Rechtssatz: Unterlässt der Richter die ihm nach § 182 ZPO obliegende Pflicht, auf die für die Entscheidung erheblichen Angaben und das erforderliche Beweisanbieten zu dringen, weil er von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhaltes ausgeht, dann liegt der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor, weil dem Urteil Feststellungsmängel anhaft... mehr lesen...
Der Kläger begehrt die Verurteilung der beiden Beklagten zur ungeteilten Hand zur Bezahlung eines Betrages von 45.900 S aus dem Rechtsgrunde des Schadenersatzes mit der Begründung: , der Erstbeklagte, der auf einem der Zweitbeklagten gehörigen Grundstücke eine Gärtnerei und eine Baumschule betreibe, habe eigenmächtig und ohne Erlaubnis der Wasserrechtsbehörde in den Jahren 1942 und 1949 den an das Grundstück angrenzenden Damm des Treffnerbaches durchstoßen und zwei künstliche Wassergeri... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z4 E4b
Rechtssatz: Die irrige Nichtbeachtung von Gesichtspunkten bei einer Entscheidung über die rechtlichen Beurteilung einer Sache ist kein Verfahrensmangel, sondern unrichtige rechtliche Beurteilung. Entscheidungstexte 2 Ob 553/52 Entscheidungstext OGH 12.11.1952 2 Ob 553/52 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z4 E4b
Rechtssatz: Die irrige Nichtbeachtung von Gesichtspunkten bei einer Entscheidung über die rechtlichen Beurteilung einer Sache ist kein Verfahrensmangel, sondern unrichtige rechtliche Beurteilung. Entscheidungstexte 2 Ob 553/52 Entscheidungstext OGH 12.11.1952 2 Ob 553/52 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z3 D
Rechtssatz: Die aktenwidrige Annahme des Berufungsgerichtes, ein Zeuge sei vom erkennenden Richter (anstatt tatsächlich durch einen Rechtshilferichter) vernommen worden, ist dann eine unbeachtliche Aktenwidrigkeit, wenn dieser Umstand keinen wesentlichen Einfluß auf die Überprüfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung (Glaubwürdigkeit dieses Zeugen) gehabt hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z3 D
Rechtssatz: Die aktenwidrige Annahme des Berufungsgerichtes, ein Zeuge sei vom erkennenden Richter (anstatt tatsächlich durch einen Rechtshilferichter) vernommen worden, ist dann eine unbeachtliche Aktenwidrigkeit, wenn dieser Umstand keinen wesentlichen Einfluß auf die Überprüfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung (Glaubwürdigkeit dieses Zeugen) gehabt hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §496 Abs1 Z2ZPO §503 Z2 C6
Rechtssatz: Wenn der Rechtsmittelwerber vor dem Erstgericht erklärt hat, der Inhalt eines bestimmten Verwaltungsaktes sei für das Verfahren unerheblich, kann er die Nichtbeischaffung nicht später als Verfahrensmangel rügen. Entscheidungstexte 3 Ob 549/52 Entscheidungstext OGH 05.11.1952 3 Ob 549/52 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §496 Abs1 Z2ZPO §503 Z2 C6
Rechtssatz: Wenn der Rechtsmittelwerber vor dem Erstgericht erklärt hat, der Inhalt eines bestimmten Verwaltungsaktes sei für das Verfahren unerheblich, kann er die Nichtbeischaffung nicht später als Verfahrensmangel rügen. Entscheidungstexte 3 Ob 549/52 Entscheidungstext OGH 05.11.1952 3 Ob 549/52 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 H4cFamRAnglV §7ZPO §496 Abs1 Z2ZPO §503 Z2 C6
Rechtssatz: Wenn die Blutgruppenuntersuchung vom Beklagten nicht beantragt worden war und wegen seiner Weigerung an ihm auch nicht durchgeführt wurde, kann sich der Beklagte durch die Unterlassung dieses Beweises nicht beschwert erachten, mag er auch im Berufungsverfahren (mithin verspätet) seine Zustimmung zur Untersuchung gegeben haben. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 H4cFamRAnglV §7ZPO §496 Abs1 Z2ZPO §503 Z2 C6
Rechtssatz: Wenn die Blutgruppenuntersuchung vom Beklagten nicht beantragt worden war und wegen seiner Weigerung an ihm auch nicht durchgeführt wurde, kann sich der Beklagte durch die Unterlassung dieses Beweises nicht beschwert erachten, mag er auch im Berufungsverfahren (mithin verspätet) seine Zustimmung zur Untersuchung gegeben haben. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C1b
Rechtssatz: Wenn auch im Eheverfahren mit Rücksicht auf dessen Amtswegigkeit der für das allgemeine Prozeßverfahren aufgestellte Grundsatz nicht gilt, daß sich das Revisionsgericht mit Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgerichte bereits als solche behandelt wurden, nicht mehr zu befassen hat, so können doch im Revisionsverfahren nur solche Mängel geltend gemacht werden, auf die bereits in der Berufun... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C6
Rechtssatz: Gegen die Unterlassung einer Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht, die nicht vom Revisionswerber selbst beantragt wurde, steht diesem keine Beschwerde zu. Entscheidungstexte 3 Ob 625/52 Entscheidungstext OGH 15.10.1952 3 Ob 625/52 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0... mehr lesen...
Norm: ABGB §918 IVb2ccABGB §932ZPO §503 Z4 E4c
Rechtssatz: Ob eine Frist zu kurz bemessen wurde, ist keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage. Entscheidungstexte 1 Ob 840/52 Entscheidungstext OGH 15.10.1952 1 Ob 840/52 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024029 Dokumentnummer JJR_... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C1b
Rechtssatz: Wenn auch im Eheverfahren mit Rücksicht auf dessen Amtswegigkeit der für das allgemeine Prozeßverfahren aufgestellte Grundsatz nicht gilt, daß sich das Revisionsgericht mit Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgerichte bereits als solche behandelt wurden, nicht mehr zu befassen hat, so können doch im Revisionsverfahren nur solche Mängel geltend gemacht werden, auf die bereits in der Berufun... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C6
Rechtssatz: Gegen die Unterlassung einer Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht, die nicht vom Revisionswerber selbst beantragt wurde, steht diesem keine Beschwerde zu. Entscheidungstexte 3 Ob 625/52 Entscheidungstext OGH 15.10.1952 3 Ob 625/52 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0... mehr lesen...
Norm: ABGB §918 IVb2ccABGB §932ZPO §503 Z4 E4c
Rechtssatz: Ob eine Frist zu kurz bemessen wurde, ist keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage. Entscheidungstexte 1 Ob 840/52 Entscheidungstext OGH 15.10.1952 1 Ob 840/52 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024029 Dokumentnummer JJR_... mehr lesen...