Norm
ZPO §503 C2aRechtssatz
Eine Umwürdigung der Beweise ohne Wiederholung der vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise ist unzulässig. Doch kann das Berufungsgericht auf Grund einer vom Erstgericht bereits verwerteten Zeugenaussage auch ohne Beweiswiederholung einzelne ergänzende Feststellungen treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0043078Dokumentnummer
JJR_19520423_OGH0002_0010OB00326_5200000_001